1. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen oder eine Erklärung darüber beigelegt werden, dass das Land bereits im Besitz dieser Unterlagen ist:
a) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung bzw. bei Frauengruppen und -initiativen eine Erklärung gemäß der vom Frauenbüro bereitgestellten Vorlage,
b) ausführliche Beschreibung des Projekts mit Angabe der Ziele, der Inhalte, der Zielgruppe, des Zeitraumes der Durchführung und wann voraussichtlich die Abrechnung eingereicht wird,
c) Finanzierungsplan, der verpflichtend auf der vom Frauenbüro bereitgestellten Vorlage abzufassen ist. Er besteht aus einer detaillierten Auflistung aller anfallenden Kosten und Einnahmen, wobei anzugeben ist, wie die Restfinanzierung erfolgt. Aus dem Plan muss insbesondere hervorgehen, ob für dasselbe Projekt bereits andere Finanzierungen beantragt wurden oder werden und gegebenenfalls welche und wo, samt Höhe der Beträge. Die Gewährung dieser Beiträge ist anlässlich der Rechnungslegung schriftlich mitzuteilen, wobei eine Kopie des entsprechenden Beitragsbescheides vorgelegt werden muss,
d) Bericht über die im Vorjahr abgewickelte Tätigkeit im Bereich Chancengleichheit, mit Angabe der erreichten Ergebnisse in Bezug auf die Ziele. Hat im vergangenen Jahr keine solche Tätigkeit stattgefunden, muss kein Bericht eingereicht werden.
2. Der Finanzierungsplan wird aufgrund von Marktpreisen auf seine Angemessenheit überprüft und es können auch mittels Überprüfung der vorgelegten Kostenvoranschläge Kürzungen der zugelassenen Ausgaben vorgenommen werden.
3. Die zuständigen Ämter können Lokalaugenscheine vornehmen.
4. Das Frauenbüro kann zusätzlich zu den angeführten Unterlagen alle weiteren Unterlagen, die es für die Bearbeitung des jeweiligen Antrages für erforderlich erachtet, anfordern, wobei diese dann innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung eingehen müssen.
5. Nach Ablauf der Einreichfrist dürfen die Antragstellenden keine weiteren Unterlagen einreichen um damit ihren Antrag zu vervollständigen. Die „Berichtigung“ von Unterlagen ist hingegen zulässig, sofern diese vom Amt angefordert wird. Darunter ist eine Vervollständigung der eingereichten Unterlagen durch fehlende Angaben gemeint. Als unzulässige Vervollständigung gilt hingegen die Einführung neuer Sachverhalte, die nicht aus den bereits eingereichten und vorhandenen Unterlagen hervorgehen.
6. Die Antragstellenden sind verpflichtet, dem Frauenbüro allfällige Änderungen, die sich nach der Einreichung des Antrags in Bezug auf die gemachten Angaben im Antrag und den Unterlagen ergeben, umgehend mitzuteilen.