(1) Die häuslichen Abwässer müssen vor der Ableitung in Oberflächengewässer einer geeigneten Behandlung unterzogen werden, unter Einhaltung der Vorschriften und Emissionsgrenzwerte, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.
(2) Das kommunale Abwasser muss vor der Ableitung in Oberflächengewässer einer geeigneten Behandlung wie folgt unterzogen werden:
- die Ableitung aus Siedlungsgebieten mit einem Einwohnerwert von 2.000 und mehr ist einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage A zu unterziehen, mit Ausnahme für die Parameter Gesamtphosphor und Gesamtstickstoff, für welche der Emissionsgrenzwert für einen oder beide Parameter gemäß der lokalen Lage innerhalb des Jahres 2005 zu erreichen ist; diese Ausnahme gilt auch für die Erreichung des Grenzwertes bezüglich des Ammoniumstickstoffs;
- die Ableitung aus Siedlungsgebieten mit einem Einwohnerwert zwischen 200 und 1999 ist, mit Ausnahme von Sonderfällen, bis zum 31. Dezember 2005 einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage B zu unterziehen;
- die Ableitung von Siedlungsgebieten mit einem Einwohnerwert von weniger als 200 ist bis zum 31. Dezember 2005 mindestens einer Erstbehandlung zur Einhaltung der Grenzwerte laut Anlage C zu unterziehen;
- für die Ableitungen von Kanalisationen aus Siedlungsgebieten mit starker Saisonschwankung des Einwohnerwertes kann eine spezifische Regelung festgelegt werden: die Erreichung der Umweltqualitätsziele bleibt aufrecht.
(3) Die Ableitung von häuslichen und kommunalen Abwässern in Hochgebirgsregionen über 1.500 m über dem Meeresspiegel, bei der aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, kann einer weniger gründlichen Behandlung unterzogen werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt wird.
(4) Ableitungen von industriellen Abwässern in Oberflächengewässer müssen den Emissionsgrenzwerten laut Anlage D sowie den strengeren Emissionsgrenzwerten, die mit der Ermächtigung zwecks Erreichung der Qualitätsziele festgelegt werden, entsprechen. Wenn die Eigenschaften der Ableitung, obwohl diese einer Behandlung unterzogen worden ist, nicht die im Gewässerschutzplan festgelegten Qualitätsziele gewährleisten, darf die Abwasserableitung nicht ermächtigt werden.
(5) Die Abwasserableitung in natürliche Seen ist verboten.
(6) Für die Ableitung und die eventuelle Behandlung des Niederschlagswassers gelten die Bestimmungen laut Artikel 46.