(1) Jegliche Ableitung von Abwasser auf die Bodenoberfläche oder in die oberen Bodenschichten ist verboten. Ausgenommen sind folgende Ableitungen:
(2)Für die Ableitungen laut Absatz 1 kann eine präventive hydrogeologische Untersuchung gefordert werden, wenn die hydrogeologische Lage noch nicht bekannt ist.30)