(1) Die Bestimmungen betreffend die Ableitung von gefährlichen Stoffen sind auf Betriebe anzuwenden, in denen die Stoffe laut den Anlagen F und H produziert, verarbeitet oder verwendet werden, und in deren Abwässer diese Stoffe in einer Menge oder Konzentration über der Nachweisgrenze der Erhebungsmethoden festgestellt wurden.
(2) Für die industriellen Abwässer, welche die Stoffe laut den Anlagen F und H enthalten, wird der Messpunkt sofort nach dem Auslauf aus dem Betrieb oder der Behandlungsanlage, welche diesem Betrieb dient, festgelegt. Falls die Kläranlage für das industrielle Abwasser, die die gefährlichen Stoffe laut Anlage H behandelt, mittels Rohrleitung Abwässer aus anderen Industriebetrieben oder kommunale Abwässer erhält, die andere Stoffe enthalten, welche einer Veränderung oder Verminderung der gefährlichen Stoffe nicht nützlich sind, vermindert die Agentur bei Erteilung der Ermächtigung in geeigneter Weise die in den Anlagen D und E angeführten Emissionsgrenzwerte für jeden der oben genannten gefährlichen Stoffe, unter Berücksichtigung der Verdünnung aufgrund der Mischung mit anderen Abwässern.32)
(4) Mit der Ermächtigung kann vorgeschrieben werden, dass Teilableitungen von gefährlichen Stoffen vor ihrer Zuführung zum Endablauf einer Behandlung unterzogen werden, wobei auch die Grenzwerte für diese Stoffe festzulegen sind; es kann auch vorgeschrieben werden, dass diese vom Endablauf zu trennen und als Abfälle zu entsorgen sind. Die Verdünnung der obengenannten Teileinleitungen mit Kühlwasser, Waschwasser oder Wasser zur Energieproduktion ist nicht zulässig.