(1) Die Siedlungsgebiete mit einem Einwohnerwert von über 15.000 müssen mit Kanalisationen für das kommunale Abwasser ausgestattet sein. Die Siedlungsgebiete mit einem geringeren Einwohnerwert sind innerhalb der folgenden Termine damit auszustatten:
(2) Die Anforderungen, welchen die Projektierung, der Bau und die Wartung der Kanalisationen entsprechen müssen, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(3) Mit dem Gewässerschutzplan werden jene Fälle festgelegt, in welchen die Errichtung einer Kläranlage für die Siedlungsgebiete übermäßige Kosten mit sich bringt, die durch den erreichbaren Nutzen für die Umwelt nicht gerechtfertigt sind, sowie individuelle Systeme oder andere geeignete öffentliche oder private Maßnahmen, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.