(1) Für die Mineral- und Thermalwässer, welche ursprünglich chemische Parameter mit höheren Werten als jene der Emissionsgrenzwerte aufweisen, ist die Abweichung von diesen Werten zulässig, unter der Bedingung, dass die Wässer, die zurückgegeben werden, qualitative Merkmale aufweisen, die nicht höher als jene der entnommenen sind, bzw. dass diese, im Ausmaß von höchstens zehn Prozent, die bakteriologischen Parameter einhalten und die gefährlichen Stoffe laut Anlagen F und H nicht enthalten.
(2) Die Ableitungen von Mineral- und Thermalwasser sind, unter Einhaltung der Bestimmungen über die Ermächtigungen gemäß Artikel 38 und 39, zugelassen:
d) in die für das Niederschlagswasser vorgesehenen Trennkanalisationen.33)