(1) Um Wasser zu sparen, die Anzahl der Ableitungen zu reduzieren und einem Wassermangel vorzubeugen, kann die für die Erteilung der Ermächtigung der Abwasserableitung zuständige Behörde die Kreislaufführung und die Wiederverwendung des Abwassers vorschreiben, und zwar gemäß den technischen Normen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden und Folgendes betreffen:
(2) Die Abwässer der Kläranlagen für kommunales Abwasser und das durch Kanalisationen gesammelte Regenwasser werden kostenlos für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellt, ohne dass dafür eine Wasserkonzession erforderlich ist.