(1) Die Abwasserableitungen sind ermächtigungspflichtig, mit Ausnahme der Ableitungen von häuslichen Abwässern in die Kanalisation, welche immer zulässig sind, wenn sie die Betriebsordnung für den Abwasserdienst einhalten.
(2) Alle Abwasserableitungen sind unter Berücksichtigung der Qualitätsziele der Gewässer geregelt und müssen die Emissionsgrenzwerte und die Bedingungen dieses Gesetzes und jene der Ermächtigung einhalten.
(3) Um die Qualitätsziele einzuhalten, können auch strengere Emissionsgrenzwerte als die in den Anhängen zu diesem Gesetz festgelegten, vorgeschrieben werden, und zwar sowohl bezüglich der zulässigen Höchstkonzentration als auch der Höchstmenge pro Zeiteinheit, und zwar für jeden Schmutzstoff und für jede Stoffgruppe oder Stofffamilie beziehungsweise Emissionsgrenzwerte für zusätzliche in den Anhängen nicht berücksichtigte Parameter.
(4) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte darf auf keinen Fall durch Verdünnung mit ausschließlich zu diesem Zweck entnommenem Wasser erfolgen. Es kann weiters vorgeschrieben werden, dass die Ableitung von Waschwasser, Kühlwasser oder Wasser, welches zur Energieherstellung dient, vom Endablauf getrennt wird.
(5) Falls das aus einem Oberflächengewässer entnommene Wasser Werte über den Emissionsgrenzwerten aufweist, werden die Bedingungen der Abwasserableitung aufgrund der Beeinträchtigung und der Qualitätsziele des Gewässers, in dem die Ableitung stattfindet, festgelegt, wobei jedoch die qualitativen Eigenschaften desselben nicht verschlechtert werden dürfen.
(6) Die Agentur kann Programmabkommen und -verträge mit den Wirtschaftsakteuren fördern und abschließen, um das Wassersparen, die Wiederverwendung der Abwässer und die Rückgewinnung der Klärschlämme als Rohstoff zu fördern. Dabei kann sie wirtschaftliche Instrumente anwenden, verwaltungsmäßige Erleichterungen und für als nützlich erachtete Substanzen Ableitungswerte in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen festlegen; die EU-Richtlinien und die zur Erreichung der Qualitätsziele notwendigen Maßnahmen sind auf jeden Fall zu beachten.