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a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 81)
Bestimmungen über die Gewässer

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Juli 2002, Nr. 28.

Art. 34 (Ableitung in die Kanalisation)  delibera sentenza

(1) Die Ableitungen von häuslichen Abwässern in die Kanalisationen sind immer zugelassen, vorausgesetzt, es wird die Betriebsordnung für den Abwasserdienst eingehalten.

(2) Die häuslichen Abwässer müssen in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn sie weniger als 200 Meter von der Kanalisation entfernt sind und dies aufgrund der Bodenneigung und -beschaffenheit möglich ist. Mit Durchführungsverordnung werden die weiteren Fälle bestimmt, bei denen die Ableitung des häuslichen Abwassers in die Kanalisation Pflicht ist. In den oben angeführten Fällen ordnet der Bürgermeister dem Betroffenen an, den Anschluss innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten vorzunehmen. Bei Nichtbefolgung sorgt der Bürgermeister von Amts wegen für den Anschluss. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Übertreters.

(3) Für die Fälle, in welchen der Anschluss an die Kanalisation gemäß Absatz 2 nicht vorgeschrieben ist, werden mit Durchführungsverordnung geeignete individuelle Entsorgungssysteme festgelegt. Mit Beschluss der Landesregierung werden jene Fälle festgelegt, in denen aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten und des geringen Verschmutzungspotentials vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme vorgeschrieben werden. 31)

(4) Die Ableitungen von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser, welche aufgrund der Menge und Qualität in den Kläranlagen für kommunales Abwasser gereinigt werden können, müssen in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn sie weniger als 200 Meter von der Kanalisation entfernt sind und dies aufgrund der Bodenneigung und -beschaffenheit möglich ist. In den oben angeführten Fällen ordnet der Bürgermeister dem Betroffenen an, den Anschluss innerhalb einer Höchstfrist von sechs Monaten vorzunehmen. Bei Nichtbefolgung sorgt der Bürgermeister von Amts wegen für den Anschluss. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Übertreters.

(5) Mit Durchführungsverordnung werden die weiteren Fälle bestimmt, bei denen die Ableitung des industriellen Abwassers in die Kanalisation Pflicht ist, sowie die technischen Eigenschaften der Vorbehandlungsanlagen festgelegt, die vor der Ableitung in die Kanalisation einzubauen sind, um folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Kläranlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden,
  2. die Kanalisation, die Kläranlage und die dazugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden,
  3. der Betrieb der Kläranlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden,
  4. die Ableitungen aus den Kläranlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen und nicht dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den vorgesehenen Qualitätszielen entsprechen,
  5. es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm ohne Gefahr für die Umwelt sicher beseitigt werden kann.

(6) Im Falle von Ableitungen in die Kanalisationen muss das industrielle Abwasser den Emissionsgrenzwerten laut Anlage E entsprechen sowie jenen Vorschriften, die mit der Ermächtigung unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Kanalisation und der Kläranlage festgesetzt werden, und zwar so, dass die Bestimmungen über die Ableitung von kommunalem Abwasser eingehalten werden.

(7) Wenn aufgrund von Landes- oder Gemeindeprogrammen vorgesehen ist, dass innerhalb von höchstens vier Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Ableitungen von industriellem Abwasser an eine Kanalisation angeschlossen werden, gelten die Emissionsgrenzwerte und die Vorbehandlungen, die für die Ableitungen in Kanalisationen laut den Absätzen 5 und 6 vorgesehen sind.

(8) Die Abfallentsorgung in die Kanalisation ist verboten, auch wenn die Abfälle zerkleinert worden sind.

massimeBeschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819 - Vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme für Abwässer und Abfälle in schwer zugänglichen Gebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 947 vom 25.06.2012)
31)
Art. 34 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
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