(1) Es ist verboten, die in den Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen gesammelten organischen Rückstände und Abwässer außerhalb der eigens dafür errichteten Entsorgungsanlagen zu entsorgen.
(2) Die Entsorgungsanlagen müssen an eine Kanalisation mit geeigneter Kläranlage angeschlossen sein; falls dies nicht möglich ist, sind dichte Auffangbecken vorzusehen, die periodisch durch Tankwagen entleert werden und deren Inhalt an eine geeignete Kläranlage für kommunales Abwasser angeliefert wird.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien für die Errichtung und Führung der Entsorgungsanlagen entlang der Straßen und Autobahnen, auf Flächen, die für das Halten und Parken von Wohnmobilen ausgestattet sind, und auf den Campingplätzen festgelegt.