(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Gebiete urbanistischer Neugestaltung sind jene, in denen einheitliche, koordinierte städtebauliche Maßnahmen, auch in Abweichung von der Regelung laut Artikel 24 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3, zur Aufwertung der bestehenden Siedlungsstruktur unter allfälliger Beteiligung öffentlicher und privater Träger notwendig sind.“
(2) Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„3. Für Einzelhandelstätigkeiten gelten die Beschränkungen laut Artikel 33 Absätze 3 und 4, wenn das betroffene Gebiet vormals Gewerbegebiet war. Ausgenommen sind an Mischgebiete anschließende Gebiete urbanistischer Neugestaltung in Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern/Einwohnerinnen, auch wenn die Baugebiete durch Flächen für den Verkehr und die Mobilität voneinander getrennt sind.“