(1) Artikel 100 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 100 (Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein)
1. Die nachträgliche Genehmigung der Landschaftsverträglichkeit ist auch bei Maßnahmen zulässig, die ohne landschaftsrechtliche Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden und die zur Schaffung von Nutzflächen und Baumassen oder zur Vergrößerung von rechtmäßig errichteten Nutzflächen und Baumassen geführt haben, sofern durch diese Arbeiten keine gesetzlich geschützten Gebiete gemäß Artikel 12 oder Gebiete gemäß Artikel 13 beeinträchtigt werden, die besonderen Schutzmaßnahmen unterliegen, die die Landesregierung bei der Genehmigung des Landschaftsplans gemäß Artikel 47 oder dessen Änderungen auferlegt.
2. Eine nachträgliche Prüfung der landschaftlichen Verträglichkeit ist jedoch zulässig
a) wenn Materialien in Abweichung von der landschaftsrechtlichen Genehmigung verwendet wurden,
b) wenn es sich um Arbeiten handelt, die auf jeden Fall als ordentliche oder außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 62 einzustufen sind.
3. Die für die landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 67 zuständige Behörde äußert sich zum Antrag auf Feststellung der Landschaftsverträglichkeit innerhalb der Ausschlussfrist von 180 Tagen. Es werden auf jeden Fall die in Artikel 99 vorgesehenen Geldbußen verhängt.“