(1) Nach dem ersten Satz von Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Die Errichtung unterirdischer Baumasse ist zulässig, sofern sie die überbaute Fläche des Gebäudes nicht überschreitet. Im Landwirtschaftsgebiet kann sich die unterirdische Baumasse zusätzlich zur Errichtung derselben auf der überbauten Fläche des Gebäudes auf eine anschließende zweimal so große Fläche ausdehnen.“
(2) In Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach den Wörtern „40 Metern“ folgende Wörter eingefügt: „, sofern die Bestandsfläche ordnungsgemäß entsiegelt wird“.
(3) Artikel 17 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Diese Pflicht besteht nicht, falls die zusätzliche Baumasse für die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit“.
(4) In Artikel 17 Absatz 5 dritter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Wiederaufbaus am selben Standort“ die Wörter „oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern“ eingefügt.