(1) In Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „die Maßnahmen der Gemeinden“ durch die Wörter „die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen“ ersetzt.
(2) Am Ende von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „und unter der Voraussetzung, dass der Entwurf zur Änderung der Planungsinstrumente im Südtiroler Bürgernetz und im Sitz der Gemeinde für 15 aufeinander folgende Tage vor der Einberufung der Dienststellenkonferenz laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, veröffentlicht wird. Alle können während dieses Zeitraums Einwände vorbringen. Der Beschluss zur Genehmigung der Änderung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam,“
(3) Am Ende von Artikel 70 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Genehmigungsbeschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.“
(4) In Artikel 70 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird die Ziffer „74“ durch die Ziffer „75“ ersetzt.
(5) In Artikel 70 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „Für öffentliche Gebäude des Landes und der Gemeinden“ durch die Wörter „Für die Maßnahmen, die im Sinne der vorigen Absätze genehmigt werden,“ ersetzt.
(6) In Artikel 70 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „ergänzt durch die Bescheinigungen hinsichtlich der Versorgungs- und technischen Anlagen“ die Wörter „sowie durch die Brandschutzunterlagen gemäß den geltenden Landesbestimmungen“ eingefügt.