(1) Am Ende von Artikel 72 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden werden in der Durchführungsverordnung laut Artikel 71 Absatz 1 die Eingriffe festgelegt, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) benötigen und ohne Baugenehmigung ausgeführt werden können. In Bezug auf die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) werden in dieser Verordnung Detailvorschriften und Vereinfachungen bezüglich der Vordrucke und der beizulegenden Unterlagen festgelegt.“