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s) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 91)
Änderungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“

1)
Pubblicata nel supplemento 2 del B.U. 8 giugno 2023, n. 23.

Art. 1 (Landschafts- und Rauminformationssystem)

(1) Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Materielle Fehler in den Durchführungsbestimmungen, in den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen werden, auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen, auf Anordnung des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung, berichtigt, sofern der Berichtigungsvorschlag vorher für 15 aufeinander folgende Tage im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht wurde. Die erfolgte Berichtigung wird im Amtsblatt der Region bekannt gemacht. Der Direktor/Die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung kann den Antrag der Gemeinde gegebenenfalls ablehnen.“

(2) Nach Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Die Richtigstellung von materiellen Fehlern in den Durchführungsbestimmungen, grafischen Darstellungen oder anderen Planunterlagen, deren Genehmigung oder Änderung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt, erfolgt mit dem Verfahren laut Artikel 60. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen in den von ihr verwalteten Planungsinstrumenten.“

Art. 2 (Förderungen)

(1) Am Ende von Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zur Abwicklung der Aufgaben und Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen zu institutionellen Zwecken kann die Landesverwaltung die Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Arbeitskleidung, Ausrüstung sowie von Fahrzeugen, Sondermaschinen und Hilfsmitteln, vornehmen.“

Art. 3 (Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs)

(1) Nach dem ersten Satz von Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Die Errichtung unterirdischer Baumasse ist zulässig, sofern sie die überbaute Fläche des Gebäudes nicht überschreitet. Im Landwirtschaftsgebiet kann sich die unterirdische Baumasse zusätzlich zur Errichtung derselben auf der überbauten Fläche des Gebäudes auf eine anschließende zweimal so große Fläche ausdehnen.“

(2) In Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach den Wörtern „40 Metern“ folgende Wörter eingefügt: „, sofern die Bestandsfläche ordnungsgemäß entsiegelt wird“.

(3) Artikel 17 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Diese Pflicht besteht nicht, falls die zusätzliche Baumasse für die Erweiterung einer bestehenden Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit“.

(4) In Artikel 17 Absatz 5 dritter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Wiederaufbaus am selben Standort“ die Wörter „oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern“ eingefügt.

Art. 4 (Planungsmehrwert)

(1) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Planungsmehrwert)

1. Der Bodenverbrauch, welcher durch folgende Planungsmaßnahmen erlaubt wird, verpflichtet die Gemeinde, einen Teil der so entstehenden Erhöhung des Marktwerts der betroffenen Liegenschaften (Planungsmehrwert) einzuheben:

  1. Ausweisung von Mischgebieten;
  2. Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Entwicklung des Tourismus auf Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 außerhalb des Siedlungsgebietes.

2. Die Gemeinde erfüllt ihre Pflicht, spätestens sobald die Eingriffsgenehmigung zur auch nur teilweisen Inanspruchnahme der Baurechte, die mit der Planungsmaßnahme zuerkannt wurden, beantragt wird.

3. Im Fall der Ausweisung von Mischgebieten werden 60 Prozent der Fläche zur Hälfte des Marktwerts durch die Gemeinde erworben. Die so erworbenen Flächen sind dem geförderten Wohnbau und/oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten. Es steht der Gemeinde frei, diese Fläche nicht zu erwerben. In diesem Fall muss der Planungsmehrwert laut Absatz 1 auf der Grundlage einer Vereinbarung mittels Übertragung auf den Verkaufspreis laut Artikel 40 verrechnet werden. Diese Flächen sind der Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten. Bestehen auf der von der Planungsmaßnahme betroffenen Fläche bereits rechtmäßig Gebäude, werden von dieser sechs Viertel jener Fläche abgezogen, die laut Planungsmaßnahme für die Realisierung der bestehenden Gebäude erforderlich wäre, sofern und in dem Ausmaß, in dem die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gebäude der in der Planungsmaßnahme vorgesehenen entspricht.

4. Im Fall laut Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht durch die Einhebung eines Geldbetrages in Höhe von 30 Prozent des Marktwertes der von der Planungsmaßnahme betroffenen Flächen. In diesem Fall ist für die Planungsmaßnahme der Sichtvermerk des für Schätzungswesen zuständigen Landesamtes oder eines/einer befähigten freiberuflich Tätigen oder des Gemeindetechnikers/der Gemeindetechnikerin mit beeideter Schätzung hinsichtlich der Angemessenheit des Betrages erforderlich. Bestehen auf der von einer Planungsmaßnahme laut Absatz 1 Buchstabe b) betroffenen Fläche bereits rechtmäßig Gebäude, wird jene Fläche, welche laut Planungsmaßnahme für die Realisierung dieser Gebäude erforderlich wäre, von der von der Planungsmaßnahme betroffenen Fläche abgezogen.

5. Zur Förderung strukturschwacher Gebiete kann im Gemeindeentwicklungsprogramm vorgesehen werden, dass die Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Entwicklung von Tourismus von den in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen ist.

6. Die Gemeinde kann im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Planungsmaßnahmen für Flächen von maximal 1.000 m² vorsehen, dass der in Absatz 3 vorgesehene Planungsmehrwert durch Einhebung eines Geldbetrags einbehalten wird, welcher 30 Prozent des geschätzten Marktwertes für Baugrundstücke der von der Planungsmaßnahme betroffenen Flächen beträgt. Diese Flächen sind für die Realisierung von Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 gebunden und in den Planungsinstrumenten entsprechend zu kennzeichnen. Artikel 24 Absatz 3 findet keine Anwendung.

7. Die durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Einnahmen der Gemeinden sind ausschließlich und ohne zeitliche Begrenzung zweckgebunden für den geförderten Wohnbau oder für die Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung, für Maßnahmen zur Sanierung des Baubestandes in historischen Ortskernen sowie der Ensembles und in beeinträchtigten Randlagen, für die Errichtung und Instandhaltung von primären und sekundären Erschließungsanlagen und für Maßnahmen zur Wiederverwendung und Wiederbelebung.

8. Die Landesregierung richtet den Bestandsnutzungsfonds ein. Dieser fördert die Bestandsnutzung, indem deren anfängliche Mehrkosten bei Erwerb und Bau vordergründig für die Errichtung von Wohnraum für ansässige Bürger nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Der Bestandsnutzungsfonds dient der Einschränkung des Grundverbrauchs durch die Wiederverwendung leerstehender Gebäude. Die Landesregierung legt die Dotierung und Funktionsweise mit eigener Maßnahme fest.“

Art. 5 (Raumordnungsvereinbarungen)

(1) Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Die Gemeinde kann im Rahmen der von diesem Gesetz vorgegebenen Bestimmungen Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, die im Gemeindeplan, in einem Durchführungsplan oder im einheitlichen Strategiedokument der Gemeinde bereits vorgesehen sind oder im Rahmen der Genehmigung der Vereinbarung vorgesehen werden.“

(2) Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„a) Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten, wobei die Vertragspartner seit wenigstens fünf Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaften sein müssen, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften, Schaffung oder Abtretung von Baurechten durch Ausweisung von Baugebieten innerhalb des Siedlungsgebietes oder Schaffung oder Abtretung von Baurechten in bestehenden Baugebieten; Einzelhandel kann nur in Mischgebieten und nur zusammen mit vorwiegender und vorhergehender Schaffung von Baumasse für Wohnungen Gegenstand von Raumordnungsvereinbarungen sein,“.

(3) Nach Artikel 20 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Wird neue Baumasse für Wohnungen in Anwendung dieses Artikels vorgesehen, ist diese zu 100 Prozent Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 vorbehalten.“

Art. 6 (Urbanistische Gebiets- und Flächenwidmung)

(1) Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Neue Baugebiete müssen an bestehende Baugebiete und/oder an verbaute Flächen anschließen. Abweichungen zur Bestimmung im vorstehenden Satz können für Gewerbegebiete, Sondernutzungsgebiete und Gebiete für öffentliche Einrichtungen zugelassen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Standorterfordernisse oder zum Immissionsschutz erforderlich ist. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist auch dann zulässig, wenn diese durch Flächen für Verkehr und Mobilität oder durch Fließgewässer von bestehenden Baugebieten getrennt sind.“

Art. 7 (Zweckbestimmung für Bauwerke)

(1) Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Im Mischgebiet kann die Baumasse oder Teile davon, welche nicht den Wohnungen für Ansässige vorbehalten ist, zugleich auch für Tätigkeiten der Kategorien laut Absatz 1 Buchstaben b) bis g) genutzt werden. In Gebieten außerhalb des historischen Ortskerns ist die Beherbergungstätigkeit von dieser Möglichkeit ausgenommen. Die Bestimmungen des Artikels 24 und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig geltenden rechtlichen Voraussetzungen müssen eingehalten werden. Die gleichzeitige Nutzung für zwei oder mehrere Tätigkeiten unterschiedlicher Kategorien gemäß diesem Absatz unterliegt keiner Eingriffsgenehmigung, sofern die ursprüngliche Nutzung gemäß genehmigter Zweckbestimmung beibehalten und vorwiegend ausgeübt wird.“

Art. 8 (Mischgebiet)

(1) Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet der Ausnahmeregelung zur Anrechnung von Flächen bei bereits rechtmäßig bestehenden Gebäuden gemäß Artikel 19 Absatz 3 sowie der Bestimmungen laut Artikel 20 muss die Gemeinde in jedem Fall sicherstellen, dass mindestens 60 Prozent der auf der neu ausgewiesenen Fläche vorgesehenen gesamten Baumasse des Mischgebietes dem geförderten Wohnbau, den öffentlichen und sozialen Wohnbau eingeschlossen, und/oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten werden. Mindestens 40 Prozent der auf der neu ausgewiesenen Fläche vorgesehenen gesamten Baumasse des Mischgebietes müssen in jedem Fall Personen vorbehalten werden, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erfüllen und/oder dem öffentlichen und sozialen Wohnbau vorbehalten werden. Die in den vorhergehenden Sätzen angeführten Pflichten entstehen nicht, wenn der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist. Für die Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, und/oder für Wohnungen mit Preisbindung wird die Bindung laut Artikel 39 angemerkt. Für die Flächen des geförderten Wohnbaus wird die Bindung laut Artikel 39 gemeinsam mit der Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz auf der Grundlage des Zuweisungsbeschlusses im Grundbuch angemerkt. Die Verpflichtungen laut Artikel 38 beziehen sich auf jene Flächen, die nicht für den geförderten Wohnbau oder für Wohnungen mit Preisbindung vorgesehen sind.“

(2) Nach Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung werden folgende Absätze 3-bis und 3-ter eingefügt:

„3-bis. Im Einvernehmen mit den Eigentümern/Eigentümerinnen kann im Durchführungsplan auch ein höherer Anteil der Fläche und Baumasse dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten werden als in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen. Sieht der Durchführungsplan die Enteignung jenes Flächenanteils vor, der über das von Artikel 19 Absatz 3 vorgesehene Ausmaß hinausgeht, entspricht die Enteignungsentschädigung für den darüberliegenden Flächenanteil dem Marktwert des Gutes.

3-ter. Umfasst ein Mischgebiet Grundstücke, die Eigentum der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft sind, so ist die entsprechende Fläche zur Gänze dem geförderten Wohnbau, Wohnungen mit Preisbindung und/oder sekundären Erschließungsanlagen vorzubehalten. Um eine rationelle Nutzung der Flächen zu ermöglichen, kann der Durchführungsplan bis zu 15 Prozent der Baumasse für Einzelhandel, Dienstleistungen oder gastgewerbliche Tätigkeiten vorsehen.“

(3) Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Für das Mischgebiet muss der Gemeindeplan einen Gebietsbauindex (Baudichte) von mindestens 1,50 m³ pro Quadratmeter vorsehen, es sei denn, die Erreichung dieses Indexes ist aus Gründen des Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutzes nicht möglich. Die bestehenden Gebäude binden die Zubehörsflächen auf der Grundlage des bei Erlass der neuen Genehmigung von Baumaßnahmen geltenden Gebietsbauindexes unabhängig von der Teilung des ursprünglichen Bauloses oder der Veräußerung von Teilen desselben. Die innerhalb derselben Mischzone für den Wohnbau vorgesehenen Flächen müssen den gleichen Grundstücksbauindex gewährleisten, sofern vom Durchführungsplan nicht anders vorgesehen. Ist für das Gebiet oder Teile davon eine Durchführungsplanung vorgeschrieben, versteht sich der Gebietsbauindex als Verhältnis zwischen der im gesamten, von der Durchführungsplanung erfassten Gebiet zulässigen oberirdischen Baumasse und der Fläche desselben Gebiets. Wenn keine Durchführungsplanung vorgeschrieben ist, versteht sich der Gebietsbauindex als Grundstücksbauindex des vom Eingriff betroffenen Bauloses. Die Durchführungsplanung kann vorsehen, dass die vorgeschriebene Baumasse zum Zwecke des Mehrgenerationenwohnens in mehreren Etappen realisiert werden kann.“

Art. 9 (Historischer Ortskern)

(1) Artikel 26 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Im historischen Ortskern kann die Gemeindeplanung eine geringere Baumasse zur Wohnnutzung vorsehen, als jene, die in Artikel 24 Absatz 2 festgelegt ist. Unter Denkmalschutz stehende Gebäude sind von der verpflichtenden Wohnnutzung laut Artikel 24 Absatz 2 erster Satz ausgenommen.“

Art. 10 (Gewerbegebiet)

(1) Artikel 27 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Das Gewerbegebiet ist für die Ansiedlung von Handwerkstätigkeiten, Industrietätigkeiten, Großhandelstätigkeiten sowie für die Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte bestimmt, unbeschadet der Beibehaltung der vor Ausweis-ung des Gewerbegebietes rechtmäßig bestehenden Zweckbestimmungen von Gebäuden.“

Art. 11 (Gebiet urbanistischer Neugestaltung)

(1) Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Gebiete urbanistischer Neugestaltung sind jene, in denen einheitliche, koordinierte städtebauliche Maßnahmen, auch in Abweichung von der Regelung laut Artikel 24 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3, zur Aufwertung der bestehenden Siedlungsstruktur unter allfälliger Beteiligung öffentlicher und privater Träger notwendig sind.“

(2) Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Für Einzelhandelstätigkeiten gelten die Beschränkungen laut Artikel 33 Absätze 3 und 4, wenn das betroffene Gebiet vormals Gewerbegebiet war. Ausgenommen sind an Mischgebiete anschließende Gebiete urbanistischer Neugestaltung in Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern/Einwohnerinnen, auch wenn die Baugebiete durch Flächen für den Verkehr und die Mobilität voneinander getrennt sind.“

Art. 12 (Umwandlung bestehender Baumasse)

(1) Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Im Fall baulicher Eingriffe laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann in Mischgebieten die bestehende Baumasse mit Zweckbestimmung Wohnen, Dienstleistung oder Einzelhandel laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) im Rahmen der genannten Zweckbestimmungen umgewandelt werden.“

(2) In Artikel 36 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „spezifisch begründeten Ausnahmefällen“ durch die Wörter „begründeten Fällen“ ersetzt.

(3) Am Ende von Artikel 36 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn es sich um Gebäude mit Denkmalschutzbindung handelt und laut Gutachten des Landesdenkmalamtes der Abbruch der Baumasse über dem Grundstücksbauindex nicht möglich ist.“

Art. 13 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)

(1) In Artikel 37 Absatz 2-bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden im ersten Satz des italienischen Textes nach den Worten "legnaie e depositi di legname" die Worte "con tettoie" eingefügt.

(2) Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes oder von Wirtschaftsgebäuden aus dem Mischgebiet ist zulässig, wenn dies aus objektiven betrieblichen Erfordernissen notwendig ist, die nicht durch Modernisierung oder Erweiterung vor Ort, auch in Abweichung von der Gemeindeplanung, erfüllt werden können. Für die Aussiedlung ist die verbindliche Stellungnahme einer Kommission einzuholen, die aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilungen und dem zuständigen Bürgermeister/der zuständigen Bürgermeisterin besteht. Die Stellungnahme wird darüber abgegeben, ob objektive betriebliche Erfordernisse bestehen und ob der neue Standort geeignet ist. Die bestehende Baumasse muss für Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 bestimmt werden und kann vom geschlossenen Hof abgetrennt werden. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 33 kann die Gemeinde mit dem Interessenten/der Interessentin eine Raumordnungsvereinbarung betreffend die Umnutzung der Erdgeschosszone am ursprünglichen Standort abschließen. Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes ist nur zulässig, wenn sie in den zehn Jahren vor der Antragstellung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder dessen/deren mitarbeitenden Familienmitgliedern ununterbrochen bewirtschaftet wurde. Die Entscheidung der Kommission hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Vor Erlass der Baugenehmigung muss der Antragsteller/die Antragstellerin erklären, dass sich die objektiven Erfordernisse der Betriebsführung seit der Entscheidung der Kommission nicht geändert haben. Im Fall der Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes in eine angrenzende Gemeinde erteilt die für den Herkunftsstandort zuständige Kommission das bindende Gutachten über das Vorliegen der objektiven betrieblichen Erfordernisse, während die Kommission der angrenzenden Gemeinde die Eignung des neuen Standortes mit bindendem Gutachten bewertet.“

Art. 14 (Wohnungen für Ansässige)

(1) Artikel 39 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Wohnungen für in Südtirol Ansässige müssen von Personen besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung selbst bzw. deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen ist, und ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols seit mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren haben oder für die Dauer der Besetzung ihren Arbeitsplatz in einer Gemeinde Südtirols haben. Der Mietzins darf in den ersten 20 Jahren nicht höher sein als der gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegte Landesmietzins. Wird die Wohnung von einer Familiengemeinschaft besetzt, genügt es, dass eines der Mitglieder der Familiengemeinschaft die im ersten Satz genannten Voraussetzungen des meldeamtlichen Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes besitzt.“

(2) Artikel 39 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Eine natürliche Person, die Eigentümerin mehrerer angemessener Wohnungen im Sinne von Absatz 1 ist, welche Ansässigen vorbehalten oder im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, konventioniert und vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen sind, oder eine Familiengemeinschaft, in der mindestens ein Mitglied Eigentümer besagter Wohnungen ist, darf eine dieser Wohnungen ihrer Wahl besetzen, unbeschadet der Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten. Eine natürliche Person, die bereits Eigentümerin einer angemessenen Wohnung ist, welche nicht Ansässigen vorbehalten oder nicht im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, konventioniert ist und vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen ist, oder eine Familiengemeinschaft, in der mindestens ein Mitglied bereits Eigentümer besagter Wohnung ist, darf eine Wohnung besetzen, welche Ansässigen vorbehalten oder im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, konventioniert ist, vorausgesetzt, dass sie in Bezug auf die erstgenannte Wohnung die Verpflichtungen laut diesem Artikel mittels einer einseitigen Verpflichtungserklärung übernommen hat, mit der die Gemeinde ermächtigt wird, die Bindung laut diesem Artikel im Grundbuch anmerken zu lassen. Für die neu zu bindende Wohnung erwächst kein Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Baukostenabgabe. Die Anmerkung dieser Bindung, die zu den von Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen gelöscht werden kann, wird von der Gemeinde auf Kosten des Interessenten/der Interessentin beantragt. Wenn die freie Wohnung gebunden wird, kann im Gegenzug die bestehende Bindung zu Lasten der neu zu besetzenden Wohnung ohne Zahlung der von Absatz 6 vorgesehenen Eingriffsgebühr und Beträge bzw. der von Absatz 6-ter vorgesehenen Baukostenabgabe gelöscht werden, sofern sich beide Wohnungen im selben Gemeindegebiet befinden und die gebundene Fläche um nicht mehr als 20 Prozent reduziert wird; in diesem Fall findet der letzte Satz des Absatzes 6 keine Anwendung. Die Bindung darf auf keinen Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 oder um Wohnungen handelt, die auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebiets errichtet worden sind. Zwecks Löschung der bestehenden Bindung zu Lasten der neu zu besetzenden Wohnung, ist der entsprechende Löschungsantrag zugleich mit der einseitigen Verpflichtungserklärung, mit der die Verpflichtungen für die freie Wohnung im Sinne dieses Artikels übernommen werden, der Gemeinde vorzulegen. Im Grundbuch erfolgt die Löschung der Bindung auf der Grundlage der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.“

(3) Artikel 39 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Die Wohnung muss innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit von berechtigten Personen besetzt werden. Sollte die Wohnung frei werden, muss sie erneut innerhalb von sechs Monaten von berechtigten Personen besetzt werden. Innerhalb derselben Fristen müssen diese Personen, mit Ausnahme der in Absatz 5 angeführten, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung verlegen.“

(4) Artikel 39 Absatz 4-bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4-bis. Wird die Wohnung nicht gemäß und innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen besetzt oder wiederbesetzt, ist dies innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde sorgt unverzüglich für die Weiterleitung der Mitteilung an das Institut für den sozialen Wohnbau. Der Eigentümer/Die Eigentümerin ist in diesem Fall verpflichtet, die Wohnung zum Landesmietzins dem Institut für den sozialen Wohnbau oder Personen zu vermieten, die von der Gemeinde namhaft gemacht werden. Die Namhaftmachung durch die Gemeinde beziehungsweise die Erklärung der Mietabsicht durch das Institut für den sozialen Wohnbau werden 30 Tage nach der Mitteilung wirksam, außer der Eigentümer/die Eigentümerin besetzt die Wohnung innerhalb dieser Frist durch Berechtigte eigener Wahl. Innerhalb von weiteren 30 Tagen muss der Eigentümer/die Eigentümerin die Wohnung den von der Gemeinde namhaft gemachten Personen oder dem Institut für den sozialen Wohnbau zur Verfügung stellen. Das Verfahren der Namhaftmachung von Personen durch die Gemeinde wird mit Gemeindeverordnung geregelt. Solange die Wohnung unbesetzt bleibt, kann die Gemeinde, im Sinne und unter den Bedingungen dieses Absatzes, jederzeit berechtigte Personen namhaft machen und das Institut für den sozialen Wohnbau kann die Mietabsicht erklären.“

(5) Artikel 39 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Die Aspekte der Umsetzung in Zusammenhang mit der Überwachung der Wohnungen für Ansässige sowie weitere Aspekte betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für die Besetzung können mit Durchführungsverordnung geregelt werden; die Gemeinden erlassen eine Verordnung, in der die Bedingungen für die Löschung der Bindung festgelegt werden. Voraussetzung für die Löschung der Bindung im Grundbuch ist auf jeden Fall die Zahlung der Eingriffsgebühr, sofern diese noch nicht entrichtet wurde, sowie eines weiteren Betrages in Höhe von höchstens 200 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1. Die Bindung darf auf keinen Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 oder um Wohnungen handelt, welche auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebietes errichtet worden sind. Die Löschung ist weiters für Wohnungen ausgeschlossen, welche nicht mindestens zehn Jahre rechtmäßig besetzt wurden, es sei denn, der Eigentümer/die Eigentümerin weist nach, dass es tatsächlich und fortwährend unmöglich, beziehungsweise besonders schwer möglich ist, die Wohnung mit einer berechtigten Person zu besetzen.“

(6) Artikel 39 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Die Gemeinden veröffentlichen im Bürgernetz des Landes eine Liste der den Ansässigen vorbehaltenen Wohnungen im Sinne dieses Artikels, der preisgebundenen Wohnungen im Sinne des Artikels 40 dieses Gesetzes sowie der konventionierten Wohnungen im Sinne des Artikels 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. Diese Liste enthält folgende Katasterdaten und Angaben: Anschrift, Bauparzelle, Katastralgemeinde, Baueinheit, Katasterkategorie, Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit, frei/besetzt, Fläche, Bestand und Aktualisierungsdatum.“

(7) Nach Artikel 39 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. Was die Voraussetzung des meldeamtlichen Wohnsitzes betrifft, sind den in Absatz 1 genannten Personen die Personen gleichgestellt, die vor ihrem Wohnaufenthalt außerhalb Südtirols für mindestens zehn aufeinander folgende Jahre ihren Wohnsitz in Südtirol hatten.“

Art. 15 (Wohnungen mit Preisbindung)

(1) Artikel 40 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„Art. 40 (Wohnungen mit Preisbindung)

1. Die Eingriffsgenehmigung für die Realisierung von Wohnungen mit Preisbindung unterliegt der Bedingung, dass sich der lnteressent/die Interessentin mit Abschluss einer eigenen Vereinbarung auch für die Wirkungen des Artikels 19 Absatz 3 gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, Wohnungen mit Preisbindung, welche die Merkmale der Volkswohnung laut Artikel 41 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erfüllen, zu den Bedingungen laut diesem Artikel zu errichten und zur Verfügung zu stellen. Für den Fall des Verkaufs müssen die Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mindestens bis zur Erfüllung des im Artikel 24 vorgesehenen Ausmaßes für die Deckung des ständigen eigenen Grundwohnbedarfs von Personen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baulandes gemäß Artikel 82 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, besitzen, aufgrund der Rangordnungen der Gemeinde bestimmt werden. Die restlichen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze können aufgrund der Rangordnungen der Gemeinde auch an Personen verkauft werden, welche die Wohnung für den ständigen eigenen Grundwohnbedarf besetzen und die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 erfüllen. Für die Höhe der Verkaufspreise ist Absatz 3 einzuhalten. Für den Fall der Vermietung müssen die Personen nach den Bestimmungen des Artikels 39 zur Besetzung der Wohnung berechtigt sein und Absatz 2 ist einzuhalten.

2. Der Mietzins für Wohnungen darf den Lan-desmietzins laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht übersteigen. Die Obergrenze des Mietzinses für Garagen und Autoabstellplätze wird in der Verordnung laut Absatz 6 geregelt.

3. Die höchstzulässigen Preise für den Erst- und Weiterverkauf der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze werden mit der von Absatz 6 vorgesehenen Verordnung unter Berücksichtigung des Grundstückswertes, des laut Artikel 19 Absatz 3 abzuziehenden Planungsmehrwertes und der Richtpreisverzeichnisse der Autonomen Provinz Bozen für die Vergabeverfahren von öffentlichen Bauarbeiten festgelegt.

4. In der Vereinbarung laut Absatz 1 sind zu Gunsten der Gemeinde Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen zur Gewährleistung der korrekten Durchführung der Vereinbarung vorzusehen. Die Vereinbarung kann auch die Vermietung mit eventuellem späterem Verkauf vorsehen. Durch diese Vereinbarung wird die Gemeinde ermächtigt, auf Kosten des Interessenten/der Interessentin die Bindungen laut den Artikeln 39 und 40 im Grundbuch anzumerken. Mit Abschluss der Vereinbarung gilt der Planungsmehrwert für die Wirkungen des Artikels 19 Absatz 2 als eingehoben.

5. Die Bindung laut diesem Artikel hat eine Dauer von 20 Jahren und läuft ab Eintragung der Bindung im Grundbuch. Für die Bindung laut diesem Artikel wird im Grundbuch die Verpflichtung angemerkt, dass die Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze ausschließlich an Personen im Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 1 unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels bei Vorliegen der Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin vermietet oder verkauft werden dürfen; diese Verpflichtung gilt auch, falls der Erstverkauf seitens des Interessenten/der Interessentin erst nach Ablauf der 20-jährigen Bindungsdauer erfolgt. Die Unbedenklichkeitserklärung ist für den Verkauf, die Vermietung, die Vermietung mit eventuellem späterem Verkauf durch den Interessenten/die Interessentin laut Absatz 1, sowie während der Bindungsdauer für jeden nachfolgenden Verkauf, die Abtretung der ungeteilten Hälfte des Eigentums und für die Vermietung durch die Eigentümer vorgeschrieben. Der nachfolgende Verkauf und die Vermietung durch die Eigentümer ist zulässig, wenn auf die Veräußernden beziehungsweise die Vermieter, unabhängig von der Gewährung der Wohnbauförderung, ein Fall zutrifft, welcher für den Empfänger der Wohnbauförderung von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehen ist. Die Unbedenklichkeitserklärung wird vom Interessenten/der Interessentin oder vom Eigentümer/der Eigentümerin beantragt und wird erteilt, wenn die von diesem Absatz vorgesehenen Voraussetzungen, je nachdem, des Verkäufers beziehungsweise des Vermieters und des Käufers beziehungsweise Mieters vorliegen und der Preis beziehungsweise die Miete den Bestimmungen dieses Artikels und der Verordnung laut Absatz 6 entspricht. lm Falle des nachfolgenden Verkaufs und der Abtretung der ungeteilten Hälften des Eigentums muss der Käufer dieselben Voraussetzungen besitzen, welche der Veräußernde beim Erwerb besessen hat. Für den Erwerb im Zuge der Zwangsversteigerung und für die Nachfolge bei Ableben des Eigentümers/der Eigentümerin müssen der Zuschlagsempfänger beziehungsweise der Nachfolger/die Nachfolgerin nicht die Voraussetzungen laut Absatz 1 besitzen und die von diesem Absatz vorgesehene Unbedenklichkeitserklärung ist nicht erforderlich. Der Zuschlagsempfänger und der Nachfolger/die Nachfolgerin dürfen die Wohnung, die Garage und den Autoabstellplatz selbst besetzen, wenn sie dieselben Voraussetzungen besitzen, welche der Veräußernde/Rechtsvorgänger beim Erwerb besessen hat; sie können zudem gemäß vorstehender Regelung mit der vorgeschriebenen Unbedenklichkeitserklärung an berechtigte Personen vermieten oder verkaufen. Der Nachfolger/die Nachfolgerin, welcher/e zum Zeitpunkt des Ablebens mit dem Eigentümer/die Eigentümerin zusammengelebt hat, kann die Wohnung, die Garage und den Autoabstellplatz selbst besetzen, auch wenn er/sie die Voraussetzungen nicht besitzt, welche der Rechtsvorgänger/die Rechtsvorgängerin beim Erwerb besessen hat.

6. Die Landesregierung legt nach Anhören des Rates der Gemeinden mit Verordnung weitere Detailbestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels fest. Dabei legt sie auch die Inhalte und Klauseln fest, welche zwingend in die Vereinbarung laut Absatz 1 aufgenommen werden müssen.

7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind Bestimmungen öffentlichen Rechts. Die Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen dieses Artikels widersprechen, sind nichtig."

Art. 16 (Änderungen zum Gemeindeplan für Raum und Landschaft)

(1) Am Ende von Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft.“

(2) Artikel 54 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist aufgehoben.

Art. 17 (Durchführungsplan)

(1) Artikel 57 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Durchführungspläne (DFP) müssen für neu auszuweisende Mischgebiete sowie für jene Flächen erstellt werden, für die dieses Gesetz oder der Gemeindeplan dies vorsieht. Durchführungspläne können auch für andere Flächen erstellt werden. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Durchführungspläne im Gemeindeplan für Raum und Landschaft und/oder im Landschaftsplan.“

(2) Artikel 57 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Der Durchführungsplan gewährleistet die effiziente und hochwertige Nutzung und Gestaltung des öffentlichen und privaten Raumes. Er basiert auf der gerechten Aufteilung der Baurechte unter sämtlichen Eigentümern und Eigentümerinnen der betreffenden Liegenschaften und auf der damit verbundenen Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen und der Zuweisungsempfänger und Zuweisungsempfängerinnen zur anteilsmäßigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans, für die Projektierung und für den Bau von primären Erschließungsanlagen, der Verpflichtung zur Abtretung der hierfür erforderlichen Flächen und zur Übernahme eines Anteils der Kosten, die notwendig sind, um das Gebiet an die außerhalb davon liegenden Anlagen anzuschließen. Der Anteil der Kosten für die Arbeiten für den Anschluss dieses Gebiets an die außerhalb davon liegenden Anlagen darf nicht mehr als 3 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1 bezogen auf die laut Durchführungsplan zulässige Baumasse betragen. Die Pflicht zur Entrichtung der Kostenbeteiligung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit durch den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Zuweisungsempfänger/die Zuweisungsempfängerin. Die Kostenbeteiligung laut diesem Absatz wird mit der gemäß Verordnung der jeweiligen Gemeinde geschuldeten primären Erschließungsgebühr verrechnet. Ist die Kostenbeteiligung niedriger als die gemäß Verordnung geschuldete primäre Erschließungsgebühr, ist auch der Differenzbetrag geschuldet. Der Durchführungsplan regelt zudem den anteilsmäßigen Einbehalt des Planungsmehrwerts laut Artikel 19. In Mischzonen, in denen der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist, beschränkt sich die Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen zur Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans auf den im Verhältnis zu dem vom Durchführungsplan für die jeweiligen Baulose geschaffenen Mehrwert.“

(3) In Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer 4) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „dem geförderten Wohnbau“ durch die Wörter „dem geförderten Wohnbau und/oder den Wohnungen mit Preisbindung“ ersetzt.

(4) Artikel 57 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„9. Der Auftrag zur Erstellung eines neuen Durchführungsplans für Mischgebiete mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² oder für Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² wird durch einen Wettbewerb vergeben. Für Gewerbegebiete, welche für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind, kann vom Wettbewerb abgesehen werden.“

(5) Nach Artikel 57 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 9 kann die für die Genehmigung zuständige Körperschaft sich den von Privaten erstellten und vorgelegten Durchführungsplan zu eigen machen.“

Art. 18 (Wiedergewinnungsplan)

(1) Am Ende von Artikel 58 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „In Abweichung zur Regelung laut Artikel 57 Absatz 5 können im Wiedergewinnungsplan zusätzliche Baurechte für einzelne Baulose geschaffen werden.“

Art. 19 (Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne)

(1) Am Ende von Artikel 60 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen in den von ihr verwalteten Planungsinstrumenten.“

(2) Artikel 60 Absatz 7 letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Auch in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern/Einwohnerinnen kann der Gemeindeausschuss die Änderungen des Durchführungsplans genehmigen, sofern die Gemeindekommission für Raum und Landschaft diesen einstimmig gutgeheißen hat.“

Art. 20 (Rechtswirkung der Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung)

(1) Artikel 61 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Vorgaben des Gemeindeplans für Raum und Landschaft und der Durchführungsplanung, die für bestimmte Flächen Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung oder, ausschließlich in Bezug auf Mischgebiete, Beschränkungen auferlegen, auf Grund welcher diese nicht bebaut werden dürfen, gelten als Gemeinnützigkeitserklärung.“

Art. 21 (Organisation der Verwaltungsverfahren und Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten)

(1) Artikel 63 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Mit Bereichsvertrag wird die wirtschaftliche Behandlung des/der Verantwortlichen der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten festgelegt. Für die Ernennung braucht der Verantwortliche/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten auf jeden Fall den positiven Abschluss eines von der Landesverwaltung festgelegten Befähigungslehrgangs von mindestens 38 Stunden, der von der Landesverwaltung direkt oder über Vergabe an Dritte durchgeführt wird. Die Gemeinde ernennt den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten, der/die besagte Zugangsvoraussetzungen erfüllen muss und als Verfahrensverantwortlicher/Verfahrensverantwortliche die Bearbeitung der in die Zuständigkeit der Servicestelle fallenden Mitteilungen, Meldungen und Anträge vornimmt oder andere Bedienstete der Servicestelle dazu bevollmächtigt. In Ermangelung von gemäß diesem Absatz qualifiziertem Personal kann die Gemeinde einen verwaltungsexternen Techniker/eine verwaltungsexterne Technikerin zur Unterstützung des/der Verfahrensverantwortlichen beauftragen. Dazu kann sie auch einzelne Mitglieder der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beauftragen.“

Art. 22 (Vorabberatung und Vorabbescheinigung über das Bestehen von Bindungen und deren Art)

(1) Artikel 64 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist aufgehoben.

Art. 23 (Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen)

(1) In Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „die Maßnahmen der Gemeinden“ durch die Wörter „die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen“ ersetzt.

(2) Am Ende von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „und unter der Voraussetzung, dass der Entwurf zur Änderung der Planungsinstrumente im Südtiroler Bürgernetz und im Sitz der Gemeinde für 15 aufeinander folgende Tage vor der Einberufung der Dienststellenkonferenz laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, veröffentlicht wird. Alle können während dieses Zeitraums Einwände vorbringen. Der Beschluss zur Genehmigung der Änderung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam,“

(3) Am Ende von Artikel 70 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Genehmigungsbeschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.“

(4) In Artikel 70 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird die Ziffer „74“ durch die Ziffer „75“ ersetzt.

(5) In Artikel 70 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „Für öffentliche Gebäude des Landes und der Gemeinden“ durch die Wörter „Für die Maßnahmen, die im Sinne der vorigen Absätze genehmigt werden,“ ersetzt.

(6) In Artikel 70 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „ergänzt durch die Bescheinigungen hinsichtlich der Versorgungs- und technischen Anlagen“ die Wörter „sowie durch die Brandschutzunterlagen gemäß den geltenden Landesbestimmungen“ eingefügt.

Art. 24 (Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung vorgeschrieben ist)

(1) Am Ende von Artikel 72 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden werden in der Durchführungsverordnung laut Artikel 71 Absatz 1 die Eingriffe festgelegt, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) benötigen und ohne Baugenehmigung ausgeführt werden können. In Bezug auf die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) werden in dieser Verordnung Detailvorschriften und Vereinfachungen bezüglich der Vordrucke und der beizulegenden Unterlagen festgelegt.“

Art. 25 (Freie Maßnahmen)

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 71 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Verordnung der Landesregierung“ durch das Wort „Durchführungsverordnung“ ersetzt.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 71 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „La Giunta provinciale può specificare“ durch die Wörter „Con regolamento di esecuzione possono essere specificati“ ersetzt.

Art. 26 (Erschließungsgebühr)

(1) Am Ende von Artikel 79 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für die Änderung der Zweckbestimmung ist keine Erschließungsgebühr geschuldet, wenn sie für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil schon einmal für dieselbe Zweckbestimmung entrichtet worden ist.“

(2) Nach Artikel 79 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„13. Im Falle von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, einschließlich ihres Abbruchs und Wiederaufbaus ohne Änderung der Zweckbestimmung, ist die Erschließungsgebühr im Falle der Erhöhung der Nutzfläche aufgrund der Steigerung der urbanistischen Belastung geschuldet, außer die Erschließungsgebühr wurde für die gesamte bestehende Baumasse ohne Beschränkung auf drei Meter lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke bereits entrichtet. Die Kriterien zur Berechnung der Erschließungsgebühren bei Erhöhung der Nutzfläche sind in der Gemeindeverordnung laut Artikel 78 Absatz 6 auf der Grundlage der Musterverordnung laut Artikel 79 Absatz 4 festzulegen.“

Art. 27 (Befreiung von oder Reduzierung der Baukostenabgabe)

(1) Am Ende von Artikel 81 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Falle von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, einschließlich ihres Abbruchs und Wiederaufbaus, ohne Änderung der Zweckbestimmung, ist die Baukostenabgabe im Falle der Erhöhung der Nutzfläche geschuldet, außer die Baukostenabgabe wurde für die gesamte bestehende Baumasse ohne Beschränkung auf drei Meter lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke bereits entrichtet. Die Kriterien zur Berechnung der Baukostenabgabe bei Erhöhung der Nutzfläche sind in der Gemeindeverordnung laut Artikel 78 Absatz 6 auf der Grundlage der Musterverordnung laut Artikel 79 Absatz 4 festzulegen.“

(2) Nach Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert, so wird die Baukostenabgabe nach dem eventuell höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag. Die Höhe des eventuell höheren Betrages muss sich immer auf die Werte beziehen, die von der Gemeinde am Tag der Ausstellung der Baugenehmigung oder Einreichung der ZeMeT festgelegt wurden. Die Baukostenabgabe ist jedoch für die Änderung der Zweckbestimmung nicht geschuldet, wenn diese für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil schon einmal für dieselbe Zweckbestimmung entrichtet worden ist.“

Art. 28 (Bautoleranzen)

(1) Artikel 89-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Die Nichteinhaltung der Höhe, der Abstände, der Baumasse, der verbauten Fläche und jedes sonstigen Parameters der einzelnen Immobilieneinheiten ist keine bauliche Rechtsverletzung, wenn die Grenze von zwei Prozent der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße nicht überschritten wird.“

(2) Artikel 89-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Außer in den Fällen laut Absatz 1, beschränkt auf Immobilien, die keinen denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), d), e), f) und i) unterliegen, bilden zudem geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen, sofern keine städtebaulichen und baulichen Normen verletzt werden und die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird.“

Art. 29 (Nicht-Besetzung oder widerrechtliche Besetzung einer Ansässigen vorbehaltenen Wohnung)

(1) Artikel 97 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Für den Fall, dass eine Wohnung, die der Bindung gemäß Artikel 39 oder 40 unterliegt, von einer oder mehreren nicht berechtigten Personen besetzt wird, wird eine Geldbuße von 5.000 Euro verhängt.“

(2) Artikel 97 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Wird die widerrechtlich besetzte Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Bußgeldbescheides laut Absatz 1 geräumt bzw. im Falle von wiederholtem Verstoß laut Absatz 1 in den folgenden fünf Jahren, wird eine weitere Geldbuße von 20.000 Euro verhängt.“

(3) Artikel 97 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Erfolgt die von Artikel 39 Absatz 4-bis vorgesehene Mitteilung nicht oder nicht innerhalb der dort festgelegten Frist, wird eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt. Innerhalb von 90 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids leitet die Gemeinde das von Artikel 39 Absatz 4-bis vorgesehene Verfahren für die Angabe der berechtigten Personen und für die Mietabsichts-erklärung des Instituts für den sozialen Wohnbau ein.“

(4) Nach Artikel 97 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4, 5 und 6 hinzugefügt:

„4. Wird die Wohnung dem Institut für den sozialen Wohnbau oder den von der Gemeinde namhaft gemachten Personen nicht gemäß und innerhalb der Fristen laut Artikel 39 Absatz 4-bis zur Verfügung gestellt, muss der Eigentümer dem Institut für den sozialen Wohnbau oder der Gemeinde für jeden Monat verspäteter Übergabe eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses bezahlen.

5. Für den Fall, dass der vereinbarte Mietzins unter Verletzung von Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2 den Landesmietzins für Wohnungen bzw. den von Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Mietzins für Garagen, Autoabstellplätzen und sonstigem Zubehör übersteigt, wird für die Dauer der Verletzung eine Geldbuße in der Höhe des Fünffachen des überschüssigen Betrags, jedoch von höchstens 15.000 Euro, verhängt. Wird der Mietvertrag nicht innerhalb von 45 Tagen ab Bußgeldbescheid durch Anpassung des Mietzinses an den Landesmietzins berichtigt, wird eine weitere Geldbuße von 10.000 Euro verhängt. Die Methoden zur Berechnung des Landesmietzinses und etwaige Schwellenwerte für die Einleitung des Sanktionsverfahrens können mit Verordnung festgelegt werden. Das Recht des Mieters/der Mieterin auf Rückerstattung der nicht geschuldeten Beträge bleibt in jedem Fall davon unberührt.

6. Die Person, die die Wohnung besetzt, haftet solidarisch mit dem Eigentümer/der Eigentümerin oder dem Fruchtnießer/der Fruchtnießerin der Wohnung für die Zahlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geldbußen, sofern sie vor oder bei Abschluss der für die Besetzung erforderlichen Vereinbarung schriftlich über die sich aus der Bindung gemäß Artikel 39 ergebenden Verpflichtungen informiert wurde. Im Falle von Wohnungen, die unter Verletzung von Artikel 39 zu touristischen Zwecken genutzt werden, wird der vorstehende Satz nicht angewandt.“

(5) Artikel 97 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird aufgehoben.

Art. 30 (Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein)

(1) Artikel 100 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 100 (Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein)

1. Die nachträgliche Genehmigung der Landschaftsverträglichkeit ist auch bei Maßnahmen zulässig, die ohne landschaftsrechtliche Genehmigung oder davon abweichend durchgeführt wurden und die zur Schaffung von Nutzflächen und Baumassen oder zur Vergrößerung von rechtmäßig errichteten Nutzflächen und Baumassen geführt haben, sofern durch diese Arbeiten keine gesetzlich geschützten Gebiete gemäß Artikel 12 oder Gebiete gemäß Artikel 13 beeinträchtigt werden, die besonderen Schutzmaßnahmen unterliegen, die die Landesregierung bei der Genehmigung des Landschaftsplans gemäß Artikel 47 oder dessen Änderungen auferlegt.

2. Eine nachträgliche Prüfung der landschaftlichen Verträglichkeit ist jedoch zulässig

a) wenn Materialien in Abweichung von der landschaftsrechtlichen Genehmigung verwendet wurden,

b) wenn es sich um Arbeiten handelt, die auf jeden Fall als ordentliche oder außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 62 einzustufen sind.

3. Die für die landschaftsrechtliche Genehmigung laut Artikel 67 zuständige Behörde äußert sich zum Antrag auf Feststellung der Landschaftsverträglichkeit innerhalb der Ausschlussfrist von 180 Tagen. Es werden auf jeden Fall die in Artikel 99 vorgesehenen Geldbußen verhängt.“

Art. 31 (Änderung der Übergangsbestimmungen laut Artikel 103 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9)

(1) In Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bereits erlassene landschaftliche Genehmigungen und Unbedenklichkeitserklärungen behalten ihre Wirksamkeit.“

(2) Artikel 103 Absatz 5 letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ist gestrichen.

(3) In Artikel 103 Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „vor dem 1. Juli 2020“ gestrichen.

(4) Artikel 103 Absatz 6-ter des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„6-ter. Falls für Verstöße gegen Bindungen, die gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, eventuell auch in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels, übernommen wurden, und gegen die Bindungen laut Artikel 39 dieses Gesetzes die Anwendung von Geldbußen unterschiedlicher Höhe vorgesehen ist, wird bei Verstößen gegen die Bindungen gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, eventuell auch in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels, die jeweils günstigere Geldbuße auferlegt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.“

(5) Artikel 103 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„8. Wenn der Ist-Stand einer bestehenden Immobilie nicht mit den bei der Gemeinde hinterlegten Plänen übereinstimmt oder aus diesen nicht eindeutig hervorgeht, kann der Interessent/die Interessentin die Anpassung der Pläne an den Ist-Stand beantragen, sofern er/sie mit geeigneten Mitteln – dazu gehören auch historische Katastermeldungen – nachweist, dass die Nicht-Übereinstimmung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestand und zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Immobilie genehmigungsfähig war. Die Anpassung erfolgt mit Baugenehmigung und ist nur zulässig, wenn eine nachträgliche Legalisierung im Sinne von Artikel 95 nicht möglich ist. Die Eingriffsgebühr fällt in dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vorgesehenen Ausmaß an.“

(6) Artikel 103 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„13. Die Gemeindeverordnung laut Artikel 39 Absatz 6 hat auf jeden Fall auch jene Bindungen zum Gegenstand, die aufgrund früherer Gesetze zur Abdeckung des Wohnbedarfs der ansässigen Bevölkerung auferlegt wurden. Die Durchführungsverordnung laut Artikel 39 Absatz 6 kann auch jene Bindungen zum Gegenstand haben, die aufgrund früherer Gesetze zum Zweck der Abdeckung des Wohnbedarfs der ansässigen Bevölkerung auferlegt wurden.“

(7) Nach Artikel 103 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„14-bis. Erbringt die Gemeinde den Nachweis, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung der Zone ein höherer Anteil der Fläche und der Baumasse im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, für den geförderten Wohnbau vorgesehen war als in Artikel 24 Absatz 3, kommt Artikel 24 Absatz 3-bis zur Anwendung.“

(8) Artikel 103 Absatz 18 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Von der Regelung laut Artikel 104 Absatz 2 unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, welche auf Raumordnungsverträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, fallen, sowie auf anderen Vereinbarungen zwischen Privaten und Gemeinde fußen, sofern diese Vereinbarungen vor dem 5. Oktober 2018 vom Gemeinderat mit Beschluss genehmigt wurden.“

(9) Nach Artikel 103 Absatz 19 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„19-bis. Jede Bezugnahme auf den Leiter/die Leiterin der Service-Stelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten in den Landesgesetzen, den Verordnungen des Landes und der Gemeinden, den Beschlüssen der Gemeinden zu seiner/ihrer Ernennung und zur Festsetzung seiner/ihrer wirtschaftlichen Behandlung, in den Befähigungsnachweisen und in Rechtsakten jeglicher Art, wie auch immer benannt, ist als Bezugnahme auf den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten zu verstehen.“

(10) Artikel 103 Absatz 22 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„b) Schaffung oder Abtretung von Baurechten in auszuweisenden oder bestehenden Baugebieten innerhalb oder außerhalb des Siedlungsgebietes; Einzelhandel kann nur zusammen mit vorwiegender und gleichzeitiger Realisierung von Baumasse für Wohnen, wobei das für Einzelhandel bestimmte Volumen sich auf höchstens 20 Prozent der mit der Raumordnungsvereinbarung geschaffenen Baumasse belaufen darf, oder in Mischgebieten Gegenstand von Raumordnungsvereinbarungen sein.“

(11) Nach Artikel 103 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 25, 26, 27 und 28 hinzugefügt:

„25. Artikel 61 wird auch für die ausgewiesenen Flächen im Bauleitplan angewandt.

26. Für die von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen, deren Höhe sich nach der Schwere des Vergehens oder nach dem Ausmaß der Bauwerke richtet oder für die ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgelegt ist, werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Durchführungsverordnung die Detailvorschriften für die Festlegung der Geldbußen festgelegt.

27. Auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin der Baugenehmigung ergänzt die Gemeinde die Baugenehmigung auch nachträglich mit einer Bescheinigung, aus der die Zuordnung des mit Baugenehmigung genehmigten Eingriffs zu den staatlichen Definitionen laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001 Nr. 380, in geltender Fassung, „Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Verordnungen im Bereich Bauwesen“, hervorgeht.

28. Bis zur Genehmigung eines neuen Fachplans können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgesehenen Radimbisse und Radstationen laut Raststättenplan, genehmigt gemäß Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht werden.“

Art. 32 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, können gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden. Durch Änderung der geltenden Durchführungspläne können in den bestehenden Mischgebieten auch für die Belange der Artikel 19 und 24 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, Wohnungen mit Preisbindung gemäß Artikel 40 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehen werden.

(2) Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nicht auf Bauzonen angewandt, deren Ausweisung zur Schaffung von Baurechten auf der Grundlage von Raumordnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurde.

(3) Niemand kann für Verstöße gegen die Bindung, welche gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, übernommen wurde, bestraft werden, wenn die Handlung gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, keinen Verstoß mehr darstellt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.

(4) Falls für Verstöße gegen die Bindung, welche gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen übernommen wurde, und die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, die Anwendung von Geldbußen unterschiedlicher Höhe mit sich bringt, wird bei Verstößen gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Bindungen die jeweils günstigere Geldbuße auferlegt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.

(5) Niemand kann für Verstöße gegen die Bindung, welche gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen übernommen wurde, bestraft werden, wenn die Handlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, keinen Verstoß mehr darstellt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.

Art. 33 (Anhänge)

(1) Buchstabe B1) in Anhang B des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmäler", „geschützte Biotope", „Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“, ausgenommen Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und unversiegelten Forst- und Güterwegen;“

(2) Im Anhang C des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nach Buchstabe C 11) folgender Buchstabe hinzugefügt:

„C 12) die Installation von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge.“

(3) Im Anhang E Buchstabe E 1) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „die von der Landesregierung nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Verordnung erlassen wurden“ durch die Wörter „die nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Durchführungsverordnung erlassen wurden“ ersetzt.

Art. 34 (Finanzbestimmung)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Art. 35 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2015, Nr. 12
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2015, Nr. 28
ActionActiond) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 30
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2018, Nr. 31
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 17
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2019, Nr. 36
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Jänner 2020, Nr. 8
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2021, Nr. 7
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 2021, Nr. 8
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2021, Nr. 27
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Februar 2023, Nr. 6
ActionActionr) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2023, Nr. 9
ActionActions) Landesgesetz vom 1. Juni 2023, Nr. 9
ActionActionArt. 1 (Landschafts- und Rauminformationssystem)
ActionActionArt. 2 (Förderungen)
ActionActionArt. 3 (Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs)
ActionActionArt. 4 (Planungsmehrwert)
ActionActionArt. 5 (Raumordnungsvereinbarungen)
ActionActionArt. 6 (Urbanistische Gebiets- und Flächenwidmung)
ActionActionArt. 7 (Zweckbestimmung für Bauwerke)
ActionActionArt. 8 (Mischgebiet)
ActionActionArt. 9 (Historischer Ortskern)
ActionActionArt. 10 (Gewerbegebiet)
ActionActionArt. 11 (Gebiet urbanistischer Neugestaltung)
ActionActionArt. 12 (Umwandlung bestehender Baumasse)
ActionActionArt. 13 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)
ActionActionArt. 14 (Wohnungen für Ansässige)
ActionActionArt. 15 (Wohnungen mit Preisbindung)
ActionActionArt. 16 (Änderungen zum Gemeindeplan für Raum und Landschaft)
ActionActionArt. 17 (Durchführungsplan)
ActionActionArt. 18 (Wiedergewinnungsplan)
ActionActionArt. 19 (Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne)
ActionActionArt. 20 (Rechtswirkung der Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung)
ActionActionArt. 21 (Organisation der Verwaltungsverfahren und Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten)
ActionActionArt. 22 (Vorabberatung und Vorabbescheinigung über das Bestehen von Bindungen und deren Art)
ActionActionArt. 23 (Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen)
ActionActionArt. 24 (Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung vorgeschrieben ist)
ActionActionArt. 25 (Freie Maßnahmen)
ActionActionArt. 26 (Erschließungsgebühr)
ActionActionArt. 27 (Befreiung von oder Reduzierung der Baukostenabgabe)
ActionActionArt. 28 (Bautoleranzen)
ActionActionArt. 29 (Nicht-Besetzung oder widerrechtliche Besetzung einer Ansässigen vorbehaltenen Wohnung)
ActionActionArt. 30 (Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Nachhinein)
ActionActionArt. 31 (Änderung der Übergangsbestimmungen laut Artikel 103 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9)
ActionActionArt. 32 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 33 (Anhänge)
ActionActionArt. 34 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 35 (Inkrafttreten)
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ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
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ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis