(1) Am Ende von Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Änderungen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft.“
(2) Artikel 54 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist aufgehoben.