(1) In Artikel 37 Absatz 2-bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden im ersten Satz des italienischen Textes nach den Worten "legnaie e depositi di legname" die Worte "con tettoie" eingefügt.
(2) Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes oder von Wirtschaftsgebäuden aus dem Mischgebiet ist zulässig, wenn dies aus objektiven betrieblichen Erfordernissen notwendig ist, die nicht durch Modernisierung oder Erweiterung vor Ort, auch in Abweichung von der Gemeindeplanung, erfüllt werden können. Für die Aussiedlung ist die verbindliche Stellungnahme einer Kommission einzuholen, die aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilungen und dem zuständigen Bürgermeister/der zuständigen Bürgermeisterin besteht. Die Stellungnahme wird darüber abgegeben, ob objektive betriebliche Erfordernisse bestehen und ob der neue Standort geeignet ist. Die bestehende Baumasse muss für Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 bestimmt werden und kann vom geschlossenen Hof abgetrennt werden. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 33 kann die Gemeinde mit dem Interessenten/der Interessentin eine Raumordnungsvereinbarung betreffend die Umnutzung der Erdgeschosszone am ursprünglichen Standort abschließen. Die Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes ist nur zulässig, wenn sie in den zehn Jahren vor der Antragstellung vom Eigentümer/von der Eigentümerin oder dessen/deren mitarbeitenden Familienmitgliedern ununterbrochen bewirtschaftet wurde. Die Entscheidung der Kommission hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Vor Erlass der Baugenehmigung muss der Antragsteller/die Antragstellerin erklären, dass sich die objektiven Erfordernisse der Betriebsführung seit der Entscheidung der Kommission nicht geändert haben. Im Fall der Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes in eine angrenzende Gemeinde erteilt die für den Herkunftsstandort zuständige Kommission das bindende Gutachten über das Vorliegen der objektiven betrieblichen Erfordernisse, während die Kommission der angrenzenden Gemeinde die Eignung des neuen Standortes mit bindendem Gutachten bewertet.“