(1) Am Ende von Artikel 81 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Falle von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, einschließlich ihres Abbruchs und Wiederaufbaus, ohne Änderung der Zweckbestimmung, ist die Baukostenabgabe im Falle der Erhöhung der Nutzfläche geschuldet, außer die Baukostenabgabe wurde für die gesamte bestehende Baumasse ohne Beschränkung auf drei Meter lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke bereits entrichtet. Die Kriterien zur Berechnung der Baukostenabgabe bei Erhöhung der Nutzfläche sind in der Gemeindeverordnung laut Artikel 78 Absatz 6 auf der Grundlage der Musterverordnung laut Artikel 79 Absatz 4 festzulegen.“
(2) Nach Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert, so wird die Baukostenabgabe nach dem eventuell höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag. Die Höhe des eventuell höheren Betrages muss sich immer auf die Werte beziehen, die von der Gemeinde am Tag der Ausstellung der Baugenehmigung oder Einreichung der ZeMeT festgelegt wurden. Die Baukostenabgabe ist jedoch für die Änderung der Zweckbestimmung nicht geschuldet, wenn diese für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil schon einmal für dieselbe Zweckbestimmung entrichtet worden ist.“