(1) Artikel 63 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Mit Bereichsvertrag wird die wirtschaftliche Behandlung des/der Verantwortlichen der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten festgelegt. Für die Ernennung braucht der Verantwortliche/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten auf jeden Fall den positiven Abschluss eines von der Landesverwaltung festgelegten Befähigungslehrgangs von mindestens 38 Stunden, der von der Landesverwaltung direkt oder über Vergabe an Dritte durchgeführt wird. Die Gemeinde ernennt den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten, der/die besagte Zugangsvoraussetzungen erfüllen muss und als Verfahrensverantwortlicher/Verfahrensverantwortliche die Bearbeitung der in die Zuständigkeit der Servicestelle fallenden Mitteilungen, Meldungen und Anträge vornimmt oder andere Bedienstete der Servicestelle dazu bevollmächtigt. In Ermangelung von gemäß diesem Absatz qualifiziertem Personal kann die Gemeinde einen verwaltungsexternen Techniker/eine verwaltungsexterne Technikerin zur Unterstützung des/der Verfahrensverantwortlichen beauftragen. Dazu kann sie auch einzelne Mitglieder der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beauftragen.“