1. Stellenverlierer/Stellenverliererinnen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis werden von Amts wegen in die Versetzungsrangordnung eingereiht.
2. Falls die Anzahl der im selben Kindergarten zur Verfügung stehenden Stellen geringer ist als die Anzahl der potenziell betroffenen Stellenverlierer, werden die effektiven Stellenverlierer aufgrund der weniger günstigen Position in der eigenen internen Rangordnung bestimmt, die gemäß den Kriterien der Versetzungsrangordnung laut Artikel 8 erstellt wird. Die interne Rangordnung betrifft das gesamte unbefristete Personal des entsprechenden Berufsbildes, unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit, dass seinen Dienstsitz in diesem Kindergarten hat, mit Ausnahme der Bestimmung im folgenden Absatz.
3. Diese interne Rangordnung findet keine Anwendung für das unbefristete Personal auf Ersatzstellen und auf Sonderstellen, oder wenn diese Stellen wegfallen.
4. In folgenden Fällen wird das Personal, das die Stelle verliert, in die Versetzungsrangordnung ohne die Vorrangsposition als Stellenverlierer eingereiht:
a) wenn im selben Kindergarten eine andere unbefristete Stelle mit einem Teilzeitverhältnis desselben oder höheren Prozentsatzes der Arbeitszeit oder mit einem Vollzeitverhältnis zur Verfügung steht,
b) wenn bei der vorhergehenden Stellenwahl eine Ersatzstelle, eine auf ein Jahr befristete Zusatzstelle, eine auf ein Jahr befristete Zusatzspringerstelle oder eine Integrationsstelle ohne Spezialisierungstitel gewählt wurde, außer es konnte aus den im Artikel 17 Absatz 5 genannten Gründen keine unbefristete freie Stelle gewählt werden,
c) wenn bei der vorhergehenden Stellenwahl eine Stelle gewählt wurde, welche im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 im Rahmen der darauffolgenden Stellenvergabe neu zugewiesen werden muss.
5. Wer seine Stelle verliert und bei der Stellenwahl aus den im Artikel 17 Absatz 5 genannten Gründen nur mehr eine Springerstelle wählen konnte, kann die Position als Stellenverlierer bei der darauffolgenden Stellenwahl wieder geltend machen.
6. Auch das Personal im Besitze der Eignung und mit einem Dienstalter von drei Jahren, welches im laufenden Kindergartenjahr innerhalb des für die Versetzungsansuchen vorgesehenen Termins ein befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens einem Tag mit der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals hatte, wird von Amts wegen in die Versetzungsrangordnung eingereiht.