1. Im Einvernehmen mit dem Personal kann dieses jährlich vollständig oder teilweise von der Bildungsarbeit im Kindergarten freigestellt werden und für die pädagogische Beratung oder für Planungstätigkeiten folgenden Strukturen zugewiesen werden:
a) an einen Kindergartensprengel,
b) an eine Struktur der Bildungsdirektion,
c) an eine universitäre Struktur,
d) an eine andere Struktur, sofern die Verwaltung den Bezug zum Kindergartenbereich anerkennt.
2. Die Auswahl des Personals muss schriftlich begründet werden. Die Zuweisung erfolgt nur, wenn das Personal effektiv den Dienst leisten kann und die Wochenstundenanzahl jener entspricht, die im jeweiligen individuellen Arbeitsvertrag angegeben ist.
3. Das freigestellte Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag behält das Recht bei, auf den ursprünglichen Dienstsitz zurückzukehren.