1. Für das unbefristete Personal stehen für die Versetzungen und die internen Zuweisungen nur ganzjährige Stellen zur Verfügung.
2. Das unbefristete Personal kann in folgenden Fällen beantragen, im selben Kindergarten auf eine andere Stelle, einschließlich der Zusatzstellen, intern zugewiesen zu werden, falls eine entsprechende Stelle aufgrund der Versetzung einer anderen Person oder als Ersatzstelle laut Stellenplan zur Verfügung steht:
a) wenn das Personal bereits eine Teilzeitstelle innehat, um auf eine Teilzeitstelle mit anderer Form oder anderem Ausmaß oder um auf eine Vollzeitstelle zu wechseln,
b) wenn das Personal bereits eine Vollzeitstelle innehat, um auf eine Vollzeitstelle anderer Typologie zu wechseln.
3. Die internen Zuweisungen können nicht auf Stellen beantragt werden, die anderem Personal aufgrund der geltenden Bestimmungen vorbehalten sind. Auch die Zuweisung der Teilzeitstellen im Sinne von Abschnitt I erfolgt vor eventuellen anderen internen Zuweisungen.
4. Das Gesuch für eine interne Zuweisung ist innerhalb des Termins, der für die Versetzungsansuchen vorgesehen ist, einzureichen. Falls mehrere Gesuche für interne Zuweisungen vorliegen, erfolgt die Zuweisung der verfügbaren Stellen aufgrund einer eigenen internen Rangordnung, die gemäß den Kriterien für die Versetzungsrangordnung laut Artikel 8 erstellt wird.
5. Das unbefristete Personal, das in einem Kindergarten bereits eine Ersatzstelle oder eine Zusatzstelle besetzt, hat das Anrecht auf dieser Stelle zu verbleiben, wenn die entsprechende damit zusammenhängende Maßnahme (Abwesenheit des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin oder Genehmigung der Stelle im Stellenplan) spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung der vorläufigen Versetzungsrangordnung von der Landesverwaltung bestätigt wird und wenn die Voraussetzungen laut Absatz 1 bestehen.