1. Im Falle unüberbrückbarer Divergenzen am Arbeitsplatz kann das betroffene Personal von Amts wegen auf eine neue Stelle versetzt werden. Bei Bedarf kann die Versetzung auch auf eine Stelle laut Artikel 16 Absatz 2 erfolgen, welche somit nicht mehr bei der allgemeinen Stellenwahl zur Verfügung steht.
2. Das laut diesem Artikel versetzte Personal kann für einen Fünfjahreszeitraum nicht mehr auf den ursprünglichen Sitz zugewiesen werden.