1. Nach Abschluss der im dritten Abschnitt vorgesehenen Stellenvergabe, ist im Einvernehmen mit den betroffenen Kindergartendirektionen und mit Auswirkungen ausschließlich in Bezug auf das entsprechende Kindergartenjahr ein Stellentausch aus nachträglich aufgetretenen familiären, persönlichen oder dienstlichen Gründen zulässig.