1. Bei der Erstellung der Versetzungsrangordnung werden von Amts wegen 6 Punkte für jedes Dienstjahr im Sinne von Artikel 28 zugewiesen.
2. Für die familiären Gegebenheiten werden folgende Punkte zugewiesen, wobei als Bezugsdatum die Frist für die Einreichung der Versetzungsansuchen ausschlaggebend ist:
a) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte,
b) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte,
c) für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 2 Punkte,
d) für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Landes- oder Staatsbestimmungen als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den obgenannten Punkten: 6 Punkte.
3. Bei Punktegleichheit hat das Personal mit einer höheren Punkteanzahl aufgrund der zugewiesenen Punkte für die Kinder Vorrang. Bei weiterer Punktegleichheit hat das Personal mit dem höheren Lebensalter Vorrang.
4. Für die Zuweisung der für die Familiensituation gemäß Absatz 2 vorgesehenen Punkte muss das interessierte Personal, auch im Falle der Eintragungen in die Versetzungsrangordnung von Amts wegen, die entsprechenden Informationen innerhalb des für die Versetzungsansuchen vorgesehenen Termins dem zuständigen Kindergartensprengel mitteilen. Im gegenteiligen Fall werden nur die Punkte für das Dienstalter zugewiesen.