1. In der Versetzungsrangordnung haben folgende Kategorien vor der jeweils nachfolgenden Kategorie Vorrang, unabhängig von der laut Artikel 8 zugewiesenen Punktezahl:
a) Stellenverlierer/Stellenverliererinnen,
b) unbefristetes Personal,
c) befristetes Personal mit Eignung laut Artikel 5 Absatz 6, welches im Kindergartenjahr, auf welches sich die Versetzungsrangordnung bezieht, unbefristet aufgenommen wird,
d) befristetes Personal mit Eignung laut Artikel 5 Absatz 6.
2. In jeder Kategorie hat das Personal, welches die Begünstigungen des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in Anspruch nimmt, als Unterkategorie wiederum Vorrang vor dem restlichen Personal derselben Kategorie, unabhängig von der laut Artikel 8 zugewiesenen Punktezahl, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 26 erfüllt werden.
3. In jeder Kategorie und Unterkategorie wird das Personal laut der höheren Punktezahl gemäß Artikel 8 gereiht.