1. Zugang zu den Förderungen laut diesen Richtlinien haben gastgewerbliche Betriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ anbieten, in der Folge als gastgewerbliche Nahversorgungbetriebe bezeichnet. Dabei handelt es sich um Betriebe in Ortschaften mit mindestens 100 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1, gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ausüben, sofern eine Verabreichung von Speisen und/oder Getränke auch an Personen die nicht Hausgäste sind, ganzjährig erfolgt. Voraussetzung für den Zugang zu den Förderungen ist, dass in der Ortschaft nur der beantragende Betrieb angesiedelt ist. Ist in der Ortschaft zusätzlich zum beantragenden Betrieb ein weiterer gastgewerblicher Betrieb im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, vorhanden, der die öffentliche Speise- und Schanktätigkeit nur zeitweilig ausübt, gilt dieser nicht als „zweiter Betrieb“.
2. Bestand in der betreffenden Ortschaft zuvor ein einziger gastgewerblicher Betrieb, kann die Förderung für die Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Betriebs beantragt werden, wenn der früher vorhandene seit mindestens einem Jahr geschlossen ist. Die Förderung für die Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs kann hingegen nur dann beantragt werden, wenn der früher vorhandene Nahversorgungsbetrieb vor weniger als einem Jahr geschlossen wurde.
3. Zugang zu den Förderungen gemäß diesen Richtlinien haben folgende gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe:
a) mit einem durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren bis 200.000,00 Euro für Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 sowie bis 300.000,00 Euro für Betriebe gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
b) die der einzige gastgewerbliche Betrieb in einer Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnerinnen und Einwohnern sind,
c) die eine Neueröffnung beantragen, vorausgesetzt, dass der vorher bestehende Betrieb seit mindestens einem Jahr geschlossen ist,
d) die eine Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag einhalten.
4. Die Einschränkung für die Eröffnung eines Betriebs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 wird im ersten Jahr der Gültigkeit dieser Richtlinien nicht angewandt.
5. Ausgeschlossen von den Förderungen sind Betriebe, die sich in einer Immobilie im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft befinden.