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Beschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 790
Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste

Anhang A

Sondermaßnahmen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste in Anwendung des 6. Abschnittes des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.

Artikel 2
Begünstigte

1. Zugang zu den Förderungen laut diesen Richtlinien haben gastgewerbliche Betriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ anbieten, in der Folge als gastgewerbliche Nahversorgungbetriebe bezeichnet. Dabei handelt es sich um Betriebe in Ortschaften mit mindestens 100 Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1, gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, ausüben, sofern eine Verabreichung von Speisen und/oder Getränke auch an Personen die nicht Hausgäste sind, ganzjährig erfolgt. Voraussetzung für den Zugang zu den Förderungen ist, dass in der Ortschaft nur der beantragende Betrieb angesiedelt ist. Ist in der Ortschaft zusätzlich zum beantragenden Betrieb ein weiterer gastgewerblicher Betrieb im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, vorhanden, der die öffentliche Speise- und Schanktätigkeit nur zeitweilig ausübt, gilt dieser nicht als „zweiter Betrieb“.

2. Bestand in der betreffenden Ortschaft zuvor ein einziger gastgewerblicher Betrieb, kann die Förderung für die Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Betriebs beantragt werden, wenn der früher vorhandene seit mindestens einem Jahr geschlossen ist. Die Förderung für die Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs kann hingegen nur dann beantragt werden, wenn der früher vorhandene Nahversorgungsbetrieb vor weniger als einem Jahr geschlossen wurde.

3. Zugang zu den Förderungen gemäß diesen Richtlinien haben folgende gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe:

a) mit einem durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren bis 200.000,00 Euro für Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 sowie bis 300.000,00 Euro für Betriebe gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,

b) die der einzige gastgewerbliche Betrieb in einer Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnerinnen und Einwohnern sind,

c) die eine Neueröffnung beantragen, vorausgesetzt, dass der vorher bestehende Betrieb seit mindestens einem Jahr geschlossen ist,

d) die eine Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag einhalten.

4. Die Einschränkung für die Eröffnung eines Betriebs im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 wird im ersten Jahr der Gültigkeit dieser Richtlinien nicht angewandt.

5. Ausgeschlossen von den Förderungen sind Betriebe, die sich in einer Immobilie im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft befinden.

Artikel 3
Zulässige Initiativen

1. Zu den Förderungen sind folgende Initiativen zugelassen:

a) die Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs, in der Folge als Eröffnung bezeichnet,

b) die Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs, in der Folge als Aufrechterhaltung bezeichnet.

Artikel 4
Antragstellung

1. Der Förderantrag wird auf einem Vordruck verfasst, den der Funktionsbereich Tourismus zur Verfügung stellt; er muss innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:

a) Eröffnungen: 30. April oder 31. August. Diese Anträge sind vor Beginn der Tätigkeit entsprechend der Erlaubnis oder der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) einzureichen,

b) Aufrechterhaltungen: 30. April.

2. Im Fall von Aufrechterhaltungen kann der Antrag jährlich erneuert werden. Wurde bereits eine Förderung für die Eröffnung gewährt, kann der Antrag für die Aufrechterhaltung erst ab dem Jahr nach der Eröffnung des Betriebs vorgelegt werden.

Artikel 5
Bearbeitung der Anträge

1. Der Funktionsbereich Tourismus bearbeitet die vorgelegten Anträge und überprüft dabei insbesondere, ob die Voraussetzungen gemäß diesen Richtlinien erfüllt sind.

Artikel 6
Bewertungskriterien und Rangordnung

1. Die Anträge für die Aufrechterhaltung eines Betriebs werden in absteigender Reihenfolge in eine Rangordnung eingetragen, und zwar auf der Grundlage der gemäß Tabelle A für zusätzliche Eigenschaften zugewiesenen Punkte.

Artikel 7
Gewährung oder Ablehnung der Förderungen

1. Die Gewährung der Förderungen oder die Ablehnung der Anträge sowie die Genehmigung der Rangordnung laut Artikel 6 erfolgen mit Dekret des Direktors/der Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus.

Artikel 8
Ausmaß der Förderung

1. Für die Eröffnung eines Betriebs kann eine einmalige Förderung bis maximal 30.000,00 Euro gewährt werden.

2. Für die Aufrechterhaltung eines Betriebs kann eine jährliche Förderung bis maximal 12.000,00 Euro gewährt werden.

3. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um die beantragten Förderungen zu decken, werden die Förderungen für die Aufrechterhaltung von Betrieben im Verhältnis zur Punktezahl gekürzt, die in der Rangordnung laut Artikel 6 aufscheint.

4. Die Förderungen werden unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelung laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

Artikel 9
Auszahlung der Förderungen

1. Die Förderungen werden wie folgt ausgezahlt:

a) Eröffnungen: ab Beginn der gastgewerblichen Nahversorgungstätigkeit und nach Vorlage der Kopie der entsprechenden Erlaubnis oder ZMT,

b) Aufrechterhaltungen: nachdem festgestellt wurde, dass der Nahversorgungsbetrieb effektiv die Tätigkeit fortführt.

Artikel 10
Pflichten

1. Wird die Eröffnung eines gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs gefördert, so muss dieser innerhalb eines Jahres ab Gewährung der Förderung eröffnet werden. Die Frist kann jedoch vor ihrem Ablauf auf begründeten Antrag hin für höchstens ein Jahr verlängert werden.

2. Der geförderte Betrieb muss den gastgewerblichen Nahversorgungsdienst mindestens zwei Jahre lang gewährleisten; im Fall von Eröffnungen läuft diese Frist ab Tätigkeitsbeginn, im Fall von Aufrechterhaltungen ab Gewährung der Förderung.

3. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen laut Artikel 2 Absatz 3 müssen zwei Jahre lang gegeben sein, im Fall von Eröffnungen ab Tätigkeitsbeginn, im Fall von Aufrechterhaltungen ab Gewährung der Förderung.

Artikel 11
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Kontrolle auch vor Ort stattfinden.

5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen in Fällen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen, hat die festgestellte Übertretung der Bestimmungen dieser Richtlinien, in den Fällen laut den Absätzen 6 und 7 und gemäß dieser, den Widerruf und die Rückerstattung der Förderung oder eines Teiles derselben zur Folge, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

6. Förderungen für Eröffnungen werden widerrufen:

a) im Gesamtausmaß: bei Nichteinhaltung der Eröffnungspflicht laut Artikel 10 Absatz 1,

b) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 10 Absatz 2,

c) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit, ausgenommen Fälle höherer Gewalt, für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird, Ruhetage nicht inbegriffen,

d) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 10 Absatz 3, die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 3 aufrecht zu erhalten.

7. Förderungen für Aufrechterhaltungen werden widerrufen:

a) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 10 Absatz 2,

b) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit, ausgenommen Fälle höherer Gewalt, für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird, Ruhetage nicht inbegriffen,

c) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 10 Absatz 3, die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 3 aufrecht zu erhalten,

d) im Ausmaß von einem Drittel der Erhöhung: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 10 Absatz 3.

TABELLE A (Artikel 6)

Punkte für zusätzliche Eigenschaften zur Erstellung der Rangordnung laut Artikel 6

 

Punteggio attribuito ai requisiti aggiuntivi ai fini della formazione della graduatoria di cui all’articolo 6

 

Punkte/Punti

 

- Entfernung von mehr als 2,5 km zum nächsten gastgewerblichen Betrieb laut Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58

5

- distanza superiore a 2,5 km dal più vicino esercizio pubblico di cui all’articolo 2, comma 1, all’articolo 3, comma 1, oppure all’articolo 5, della legge provinciale 14 dicembre 1988, n. 58

- Speisebetrieb laut Artikel 3 Absatz 1 oder Gasthof laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58

5

- esercizio di somministrazione di pasti e bevande di cui all’articolo 3, comma 1, oppure albergo di cui all’articolo 5, della legge provinciale 14 dicembre 1988, n. 58

- In der Ortschaft traditionell verankerter Betrieb (seit mindestens 30 Jahren unter derselben Führung oder der Führung  derselben Familie bestehend)

5

- esercizio radicato tradizionalmente nel luogo (appartenente alla stessa gestione o della stessa famiglia da almeno 30 anni)

- Gastgewerblicher Betrieb in touristisch gering entwickeltem Gebiet

5

- Esercizio pubblico in zona turisticamente poco sviluppata

- Durchführung fachspezifischer Beratung im Ausmaß von mindestens 8 Stunden/Jahr

5

- esecuzione di consulenza specifica della durata di almeno 8 ore per anno

- Lage in einer Ortschaft mit mindestens 300 Einwohnerinnen und Einwohnern

5

- ubicazione in una località con un minimo di 300 abitanti

- Entfernung von mehr als 5 km zum nächsten gastgewerblichen Betrieb gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58

10

- distanza superiore a 5 km dal più vicino esercizio pubblico di cui all’articolo 2, comma 1, all’articolo 3, comma 1, oppure articolo 5, della legge provinciale 14 dicembre 1988, n. 58

 

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