1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste in Anwendung des 6. Abschnittes des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.