1. Zu den Förderungen sind folgende Initiativen zugelassen:
a) die Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs, in der Folge als Eröffnung bezeichnet,
b) die Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs, in der Folge als Aufrechterhaltung bezeichnet.