1. Die Förderungen werden wie folgt ausgezahlt:
a) Eröffnungen: ab Beginn der gastgewerblichen Nahversorgungstätigkeit und nach Vorlage der Kopie der entsprechenden Erlaubnis oder ZMT,
b) Aufrechterhaltungen: nachdem festgestellt wurde, dass der Nahversorgungsbetrieb effektiv die Tätigkeit fortführt.