1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.
Artikel 14
Anwendung
1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 30. September 2020 eingereicht werden.