1. Anspruch auf die Förderung haben landwirtschaftliche Unternehmen, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind und im Jahr 2020 eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in Südtirol ausüben:
a) „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, ausgeführt von Unternehmen, die im Gemeindeverzeichnis laut Artikel 8 Absatz 4 desselben Landesgesetzes eingetragen sind,
b) Verarbeitung und Vermarktung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV durch Primärerzeuger (Direktvermarkter), die im Besitz der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ermächtigungen sind,
c) Tätigkeiten im Rahmen eines Gärtnereibetriebes, ausgeführt von einem Gärtner/einer Gärtnerin, der/die im Berufsverzeichnis der Gärtner eingetragen ist und eine phytosanitäre Ermächtigung gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, hat oder im amtlichen Unternehmerregister (RUOP) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 eingetragen ist.