1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.
2. Die Förderungen in Form eines Zuschusses werden, sofern zulässig, als Beihilfen im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt.
3. Diese Richtlinien werden wirksam, sobald diese auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863, in geltender Fassung, von der Europäischen Kommission genehmigt werden.