1. Der Antrag ist bis 30. September 2020 ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ einzureichen.
2. Es darf je Mehrwertsteuerposition nur ein Antrag gestellt werden.
3. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn mit derselben Mehrwertsteuerposition ein Antrag im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 gestellt wird.
4. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der/die Antragstellende über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird vom System unmittelbar nach Versenden des Antrags dem/der Antragstellenden per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem/der Antragstellenden und auch den Vermittlern, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde, zugesandt.
5. Der Zugriff auf den E-Government-Service erfolgt entweder durch die Antragstellenden selbst oder durch die von diesen Ermächtigten ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).
6. Die vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien müssen durch eine Erklärung des/der Antragstellenden belegt werden.