1. Von den Förderungen ausgeschlossen sind:
a) landwirtschaftliche Unternehmen, die nicht Kleinstunternehmen im Sinne des Anhanges I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
b) die landwirtschaftlichen Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1, deren Umsatz im Jahr 2019 in den von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeitsbereichen laut den Buchstaben a) und b) des obgenannten Artikels nicht den Betrag von 10.000,00 Euro bzw. im Falle einer Tätigkeit laut Buchstabe c) nicht den Betrag von 20.000,00 Euro erreicht. Falls die obgenannten Beträge erreicht oder überschritten werden, darf jedoch der mit den entsprechenden Tätigkeiten erzielte Umsatz nicht weniger als 20 Prozent des Gesamtumsatzes des Betriebes im Jahr 2019 betragen,
c) Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 waren, falls der Zuschuss auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863, in geltender Fassung, gewährt wird.
2. Die Bestimmung laut Buchstabe b) gilt nicht für Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem Jahr 2019 aufgenommen haben.