1. Der/Die Begünstigte verpflichtet sich, den erhaltenen Zuschuss zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, falls im Jahr 2020 nicht ein Umsatzrückgang in den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 3 Absatz 1 von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Umsatz 2019 verzeichnet werden sollte. Sollte der erhaltene Zuschuss höher sein als der zugelassene Umsatzrückgang, so ist der/die Begünstigte verpflichtet, den überschüssigen Anteil des Zuschusses, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen.
2. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.