(1) Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. In der Phase der Vertragsausführung wird die Sicherheit, nach Wahl des Bieters, in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft in Höhe von zwei Prozent des Vertragspreises geleistet. Zwecks Festlegung einer Sicherheitsleistung, die den vertragsgegenständlichen Leistungen und dem damit verbundenen Risikograd verhältnismäßig angepasst und angemessen sein muss, kann die Vergabestelle, unter Angabe der Gründe, den Sicherheitsbetrag bis auf ein Prozent reduzieren bzw. bis auf vier Prozent erhöhen. Bei Ausschreibungsverfahren, die von Sammelbeschaffungsstellen in zusammengeschlossener Form durchgeführt werden, wird der Betrag der Sicherheitsleistung in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung im Höchstausmaß von fünf Prozent des Vertragspreises festgelegt. Falls eine Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnimmt, muss die Bürgschaft alle an der Bietergemeinschaft Beteiligten miteinschließen. Bei Direktvergaben mit einem Betrag unter 40.000 Euro muss keine Sicherheit geleistet werden.“