(1) Nach Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Die Landesregierung legt die Inhalte der Vorlagen für die Dreijahresprogramme der öffentlichen Bauaufträge und für die Zweijahresprogramme der Lieferungen und Dienstleistungen sowie die entsprechenden Veröffentlichungsmodalitäten fest.“
(2) Nach Artikel 7 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„9. Der öffentliche Personennahverkehr wird grundsätzlich von der Autonomen Provinz Bozen gewährleistet, auch durch eine öffentliche Führung mittels In-House-Gesellschaft oder Sonderbetrieb, nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Mobilität und unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Bis zur Ermittlung der Gesellschaft oder des Sonderbetriebes gewährleistet das Land mit eigenen Maßnahmen die Fortsetzung des Dienstes. Die mittels Ausschreibung zu erfolgenden Beauftragungen für kleinere und ergänzende Linien im Rahmen der integrierten Mobilität sowie die Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen des lokalen Transports bleiben davon unberührt.“