(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Rechtsinstitut des Untersuchungsbeistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen. Die fehlende Unterzeichnung des technischen und des wirtschaftlichen Angebots kann unter Wahrung des Schutzes des Inhalts und der Geheimhaltung des Angebots nachgeholt werden.“