(1) Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Wahl des Auftragnehmers und der Minimierung der Aufwendungen zulasten der Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Vermeidung von Streitverfahren gilt die Teilnahme an den Verfahren als Erklärung über die Erfüllung der von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen und in der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben näher ausgeführten und eventuell vervollständigten allgemeinen und besonderen Anforderungen. Die Vergabestellen beschränken die Überprüfung der Anforderungen auf den Zuschlagsempfänger. Im begründeten Zweifelsfall kann die Vergabestelle die Überprüfung der Teilnahmeanforderungen zu jeglichem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vornehmen.
3. Werden die Nachweise über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen nicht erbracht, widerruft die Vergabestelle die Maßnahme des Zuschlags, schließt den Teilnehmer aus, behält die vorläufige Sicherheit ein, falls verlangt, meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden und geht in der Rangordnung weiter. Ist der ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer von der Leistung einer vorläufigen Sicherheit befreit, muss er einen Betrag in Höhe von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags zahlen. In den verschiedenen Fällen einer Reduzierung des Betrags der vorläufigen Sicherheit, ist zusätzlich zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung ein Betrag geschuldet, welcher der Differenz zwischen dem Betrag von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags und der vorläufigen Sicherheit entspricht. In jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens kann eine Maßnahme zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers mit Verhängung der entsprechenden Strafen getroffen werden, und zwar im Fall von Falscherklärungen oder eines nicht erfolgten Vertragsabschlusses aufgrund von Handlungen oder Tatsachen, die dem Zuschlagsempfänger zuzuschreiben sind. Sofort nach dem Zuschlag veröffentlicht die Vergabestelle, falls von den Bestimmungen vorgesehen, Akten oder Maßnahmen betreffend die Zulassung, den Ausschluss, das Verzeichnis der Niederschriften und die Zusammensetzung der Bewertungskommission.
4. Während des Vergabeverfahrens verlangt die Vergabestelle einzig und allein vom Zuschlagsempfänger Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Angaben über die Unterauftragnehmer werden nur während der Vertragsausführung verlangt.“
(2) Artikel 27 Absatz 5 letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung: „Die Wirtschaftsteilnehmer müssen ihre Erklärungen für das Verzeichnis ständig aktualisieren und auf jeden Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuern.“