(1) Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Bei Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes werden die Änderungs- und Zusatzprojekte vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt, wenn die Ergänzungen und Änderungen ein Fünftel des von der Landesregierung genehmigten Betrags nicht überschreiten; überschreiten die Ergänzungen und Änderungen ein Fünftel dieses Betrags, werden die genannten Projekte von der Landesregierung genehmigt.“