(1) Nach Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Für die Planung von Vorhaben mit einem Betrag unter einer Million Euro ist keine Überprüfung und Validierung erforderlich.“