(1) Am Beginn von Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Satz eingefügt: „In den Fällen und unter den Umständen laut nachfolgenden Absätzen können die Vergabestellen öffentliche Aufträge mittels Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung vergeben, wobei sie dies im ersten Verfahrensakt mit angemessener Begründung rechtfertigen müssen.“
(2) Nach Artikel 25 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Die Vergabestellen ermitteln die zu konsultierenden Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage von vom Markt bezogenen Informationen über die wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Qualifikationsmerkmale und wählen unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Rotation mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer aus, sofern es geeignete Subjekte in dieser Anzahl gibt. Die Vergabestelle wählt den Wirtschaftsteilnehmer, der die günstigsten Bedingungen gemäß Artikel 33 angeboten hat, nachdem sie festgestellt hat, dass die Teilnahmeanforderungen erfüllt sind, die für die Vergabe von Aufträgen mit gleichem Betrag im Wege eines offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahrens vorgesehen sind.“