(1) Artikel 18 Absätze 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„5. Im Zuge der Wertung können spezifische Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) oder ähnlicher Qualifikationssysteme bewertet werden. Das Ergebnis eines Gesprächs zur Ermittlung der Ausführungsweise der angebotenen Leistung kann bewertet werden. Die Landesregierung erlässt Anwendungsrichtlinien für die Bewertungskriterien bei Vergabeverfahren nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots.
6. Der technische Bericht zur Erläuterung der Ausführungsweise der Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, darf nach Ermessen der Vergabestelle höchstens zehn Seiten im A4-Format oder fünf Seiten im A3-Format umfassen und darf keine Zeichnungen, Fotos und andere graphische Darstellungen enthalten.
7. Die Leistungsbeschreibung für Aufträge betreffend Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit zusammenhängende Leistungen sowie die entsprechenden Tarife werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.“