(1) In Artikel 49 Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, sind die Wörter „Weitervergaben und“ gestrichen.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird das Wort „Subunternehmer“ durch das Wort „Unterauftragnehmer“ ersetzt.
(3) Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Zahlungen nach Baufortschritten haben monatlich zu erfolgen und werden in Form einer Anzahlung ausbezahlt. Bei Weitervergaben und Unteraufträgen wird die unmittelbare und direkte Bezahlung der Subunternehmer gewährleistet. Diese können entscheiden, ob sie die Direktbezahlung von der Vergabestelle oder vom auftraggebenden Unternehmen bevorzugen.“
(4) Nach Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis Bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem Betrag bis zu einer Million Euro und bei Lieferungen und Dienstleistungen unter EU-Schwelle werden auf den progressiven Nettobetrag keine Garantierückbehalte von 0,50 Prozent für die Erfüllung der Beitragspflichten zugunsten der Fürsorge- und Vorsorgeanstalten einschließlich der Bauarbeiterkasse vorgenommen.“
(5) Nach Artikel 49 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/ter Der Auftragswert für Aufträge von Bauarbeiten, sowie von unverzüglich durchzuführenden Dienstleistungen und Lieferungen wird zur Berechnung des Betrags der Preisvorauszahlung in Höhe von 20 Prozent herangezogen, die dem Auftragnehmer innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der tatsächlichen Ausführung zu zahlen ist. Die Zahlung des Vorschusses setzt voraus, dass eine Bank- oder Versicherungsgarantie in Höhe des Vorschusses geleistet wird, erhöht um den gesetzlichen Zinssatz für den Zeitraum, der für die Rückforderung des Vorschusses gemäß dem Zeitplan der Leistungserbringung erforderlich ist.“