(1) Nach Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Von der Pflicht zur Einhaltung der technischen Spezifikationen, Vorzugskriterien und Vertragsklauseln der mit Dekreten des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz erlassenen Mindestumweltkriterien kann aus technischen oder Marktgründen abgesehen werden, die in einem eigenen Bericht des/der einzigen Verfahrensverantwortlichen aufzuzeigen sind, und zwar unterstützt durch den Projektanten/die Projektantin und den Projektüberprüfer/die Projektüberprüferin, sofern vorhanden.“