(1) Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die von diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Organisation und Öffentlichkeitspflicht sind auf die Subjekte laut diesem Artikel auch dann anzuwenden, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der besonderen Sektoren und der Konzessionen durchführen.“
(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Aufteilung in quantitative und qualitative Lose wird gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 von öffentlichen Körperschaften bei allen Aufträgen, mit Anwendung der Verfahren zur Erleichterung des Zugangs von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen, vorgenommen.“