1. Für die Initiativen laut Artikel 3 können folgende Beihilfen gewährt werden:
a) ein Beitrag bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Werbemaßnahmen,
b) ein Beitrag bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Maßnahmen zur Absatzförderung,
c) eine Spesenerstattung bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Informationskampagnen für die Verbraucherschaft,
d) ein Beitrag bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme, wobei die Beihilfe bei einer jährlichen Verringerung im Ausmaß von 10 Prozent bis zur Ausschöpfung ausläuft.